23.11.2024
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Dokument-Nr. 30713

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Beschluss16.08.2021Verwaltungsgericht Wiesbaden4 L 1050/21.WI
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss16.08.2021

Nächtliche Bauarbeiten an Eisen­bahn­überführung in Rüdesheim-Assmannshausen dürfen stattfindenKein Anspruch auf Untersagung der Bauarbeiten während der Nachtzeit

Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass Hoteliers aus Assmannshausen keinen Anspruch auf Untersagung der Bauarbeiten an der Eisen­bahn­überführung in Assmannshausen während der Nachtzeit hätten.

Im Zeitraum vom 16.08.2021 bis zum 29.08.2021 sollen an der Eisen­bahn­über­führung in Ass-mannshausen auch in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr nächtliche Bauarbeiten durch-geführt werden. Die Gebäudenutzer in der Nachbarschaft der Baustelle wurden auf diese nächtlichen lärmintensiven Arbeiten und über einen Anspruch auf Ersatzwohnraum in den Nächten, in denen die Bauarbeiten durchgeführt werden, informiert. Die Antragsteller, Hoteliers aus Assmannshausen, begehrten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Untersagung des nächtlichen Baustel­len­be­triebs.

VG verweist auf Rechtsprechung des BVerwG

Das Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden lehnte diesen Antrag ab. Die Kammer hat entschieden, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf Untersagung der Bauarbeiten während der Nachtzeit hätten. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung seien die Normen des Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes (BImSchG) maßgebend, die durch die Allgemeine Verwal­tungs­vor­schrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräu­schim­mis­sionen (AVV Baulärm) vom 19.08.1970 konkretisiert würden. Die in dieser AVV Baulärm niedergelegten Immis­si­ons­richtwerte seien im Regelfall zu beachten. Die Schwelle dessen, was zumutbar sei, könne nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts bis zur Höhe der Geräu­sch­vor­be­lastung erhöht werden. Selbst wenn man die Schwelle der Zumutbarkeit bis zur Höhe der Vorbelastung anhebe, seien im vorliegenden Fall die durch die Baustelle zu erwartenden Geräu­schim­mis­sionen zwar als erhebliche Belästigungen im Sinne des BImSchG zu beurteilen.

Verbot führt zur Verlängerung der Bauarbeiten und der verursachten Lärmimmissionen

Dennoch könne keine Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Nachtzeit begehrt werden. Auch bei einer Verlagerung der Arbeiten von der Nacht auf den Tag läge eine Überschreitung der tagsüber maßgeblichen Richtwerte vor. Ein solches Vorgehen würde zudem zu einer Verlängerung der Bauarbeiten, einschließlich der hierdurch verursachten Lärmimmissionen, führen. Eine Verlängerung der Bauarbeiten würde zudem insbesondere auf den Güterverkehr zwischen den Häfen von Rotterdam und Genua voraussichtlich erhebliche nachteilige Auswirkungen haben.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/ab)

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