Dokument-Nr. 9015
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Verwaltungsgericht Weimar Urteil14.12.2009
Entziehung des Jagdscheins nach Erschießen eines Jagdhundes zulässigÜbergroßes Maß an unvorsichtiger Verwendung von Waffen kann Jagdschein auch nach einem einzigen negativen Vorfall entzogen werden
Verwendet ein Jäger seine Waffe und/oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig und erschießt einen Jagdhund eines Nachbarreviers, ist eine Entziehung seines Jagdscheins zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Weimar.
Der Kläger war vom zuständigen Amtsgericht rechtskräftig wegen der Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Er hatte nach den Feststellungen des Strafgerichts einen bei einer Jagd im Nachbarrevier eingesetzten Jagdhund gezielt erschossen, nachdem das Tier in das von ihm gepachtete Revier eingedrungen war.
Jäger handelte missbräuchlich und leichtfertig
Der Beklagte als Untere Jagdbehörde entzog dem Kläger daraufhin den Jagdschein und ordnete an, dass ihm vor Ablauf von zwei Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden dürfe. Der Kläger sei jagdrechtlich unzuverlässig. Er habe, als er den Jagdhund erschossen habe, seine Waffe und/oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet. Er kenne sich als erfahrener Jäger bei Jagdhunderassen aus und sei über die stattfindende Jagd im Nachbarrevier informiert gewesen. Es sei daher nicht glaubhaft, wenn er sich nun dahin einlasse, den Jagdhund für einen wildernden Hund gehalten zu haben.
Gericht sieht keine erforderliche Zuverlässigkeit des Jägers
Das Verwaltungsgericht Weimar hat im Ergebnis die Rechtsauffassung der Jagdbehörde bestätigt. Rechtsgrundlage für die Entziehung des Jagdscheins des Klägers sei § 18 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG -. Rechtfertigten demnach Tatsachen die Annahme, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde, besitze er die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG nicht, sodass ihm gemäß § 18 Abs. 1 BJagdG der Jagdschein zu entziehen sei. Nach Überzeugung des Gerichts lägen im Falle des Klägers solche Tatsachen i.S.v. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG vor.
Missbräuchliches oder leichtfertiges Verwenden von Waffen oder Munition auch in Zukunft anzunehmen
"Leichtfertig" verwendet würden Waffen und Munition bei grob fahrlässigem Gebrauch in einer von der Rechtsordnung missbilligten Weise. Grob fahrlässig ist dieser Gebrauch, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde. Die Befürchtung einer leichtfertigen Verwendung müsse nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG auf bestimmte Tatsachen gestützt sein, d.h. auf Verstöße in der Vergangenheit, die einen Schluss auf ein in Zukunft zu befürchtendes Fehlverhalten zuließen, so das Gericht. Dabei müsse das bisherige Verhalten des Betroffenen insgesamt einer Würdigung unterzogen werden. Die auf Tatsachen gestützte Besorgnis einer künftigen Leichtfertigkeit in Bezug auf den Gebrauch von Waffen oder Munition könne auch aus einem einzigen Vorfall gezogen werden, wenn darin ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit in der Verwendung von Waffen zu Tage trete. Bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.v. § 17 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BJagdG ging das Gericht von den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils aus. Das Verwaltungsgericht dürfe sich auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertige. Es sei nicht Sache des Verwaltungsgerichts, das Urteil des Amtsgerichts zu überprüfen, zu relativieren oder in Frage zu stellen. Das Amtsgericht habe in seinen Urteilsgründen ausgeführt, dass der Kläger das erschossene Tier als zur Jagd eingesetzten Hund erkannt und ihn gleichwohl erschossen habe. Ausgehend von den obigen Ausführungen ist das Gericht der Überzeugung, dass dieser Vorfall, auch wenn er unbestritten einmalig geblieben sei, ausreiche, um ein missbräuchliches bzw. leichtfertiges Verwenden von Waffen oder Munition in der Zukunft anzunehmen:
Jäger müsse auch in Ausnahmesituationen umsichtig und besonnen mit Waffen umgehen
"Der Umstand, dass der Kläger nach den obigen Feststellungen bereit war, unter Hintanstellung ihm bekannter Verbote, während einer im Nachbarrevier stattfindenden Jagd einen Jagdhund zu erschießen, ist ein Umstand, der befürchten lässt, dass der Kläger auch in späteren, vergleichbaren Situationen eigenen Interessen gegenüber den Allgemeininteressen an der Einhaltung jagdrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften pflichtwidrig den Vorrang einräumen wird", so das Gericht. Ein Jäger müsse jederzeit die Gewähr dafür bieten, mit der ihm anvertrauten Waffe und Munition auch in emotionalen Ausnahmesituationen umsichtig und besonnen umzugehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2010
Quelle: ra-online, VG Weimar
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