18.10.2024
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Dokument-Nr. 30363

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Urteil18.03.2021Verwaltungsgericht Trier9 K 2663/20.TR
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Verwaltungsgericht Trier Urteil18.03.2021

Rückforderung von Schüler­beförderungs­kostenVG Trier weist Klage einer Mutter ab

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat eine Klage gegen einen Rück­forderungs­bescheid von Schüler­beförderungs­kosten des Eifelkreises Bitburg-Prüm abgewiesen.

Der im Verfahren beklagte Eifelkreis hatte für den Sohn der Klägerin, der eine Realschule plus in Bitburg besucht, die Schülerbeförderungskosten für zwei Monate im Schuljahr 2016/2017 und 10 Monate im Schuljahr 2017/2018 übernommen. Auf dem von den Eltern unterzeichneten Antrag war als Hauptwohnsitz des Schülers ein etwa 7 km von Bitburg entfernter Ort benannt. Nachdem der Vater des Klägers beim Beklagten vorstellig geworden ist, um einen erneuten Antrag auf Kostenübernahme zu stellen und dabei nachfragte, welche Adresse er angeben müsse, damit sein Sohn - der abwechselnd bei der Mutter im 7 km von der Schule entfernten Ort und bei ihm, dem Vater, in Bitburg lebe - Schüler­be­för­de­rungs­kosten geltend machen könne, holte der Beklagte eine Auskunft über den gemeldeten Hauptwohnsitz des Schülers ein. Danach war der Sohn der Klägerin im o.g. Bewil­li­gungs­zeitraum mit Hauptwohnsitz in Bitburg gemeldet und lediglich mit Nebenwohnung im 7 km von Bitburg entfernten Ort.

Schüler­be­för­de­rungs­kosten zurückgefordert

Daraufhin forderte der Beklagte die für den o.g. Zeitraum erstatteten Kosten in Höhe von etwa 980 € von der Klägerin zurück und führte begründend aus, der Sohn der Klägerin sei mit Hauptwohnung in Bitburg gemeldet; für diesen Schulweg habe der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Übernahme von Schüler­be­för­de­rungs­kosten zugestanden. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, die Hauptwohnung ihres Sohnes sei stets bei ihr gewesen. Sie habe diesbezüglich auch keine falschen Angaben gemacht, da im Antrag nicht nach dem Hauptwohnsitz, sondern nach der Hauptwohnung gefragt worden sei. Sofern der Vater den Sohn mit Hauptwohnsitz in Bitburg angemeldet habe, sei dieser nicht Perso­nen­sor­ge­be­rech­tigter gewesen.

Melde­recht­licher Hauptwohnsitz als "nächstgelegene Wohnung"

Das VG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die erfolgte Bewilligung der Beför­de­rungs­kosten sei rechtswidrig gewesen und habe deshalb zurückgefordert werden können. Für die Frage, was nächstgelegene Wohnung im Sinne des Schüler­be­för­de­rungs­kos­ten­rechts sei, sei ausschlaggebend auf den melde­recht­lichen Hauptwohnsitz abzustellen, der im Falle des Sohnes der Klägerin im Bewil­li­gungs­zeitraum in Bitburg gelegen habe. Grundsätzlich könne im Rahmen des Schüler­be­för­de­rungs­kos­ten­rechts auch dann nur eine Wohnung Berück­sich­tigung finden, wenn ein Kind zu gleichen Teilen bei getrennt­le­benden Elternteilen wohne. In Fällen, in denen sich ein Schüler in gleichem Umfang bei beiden Elternteilen aufhalte, sei zur Bestimmung der Wohnung des Schülers auf den melde­recht­lichen Hauptwohnsitz abzustellen. Ob der Schüler dabei faktisch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend an dem melde­recht­lichen Nebenwohnsitz seinen Lebens­mit­telpunkt habe, sei rechtlich unerheblich. Dass ausschlaggebend auf den melde­recht­lichen Hauptwohnsitz abgestellt werden könne, folge zum einen daraus, dass es sich in diesem Bereich um eine sog. Massen­ver­waltung handele, für die es eine rechtssichere Entschei­dungs­grundlage - wie etwa die melde­recht­lichen Angaben - bedürfe.

Regelungen zur Übernahme von Schüler­be­för­de­rungs­kosten kein Ausgleich für vielfältige familiäre Lebensformen

Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schülerbeförderung um eine verfas­sungs­rechtlich freiwillige Leistung handele, sodass dem Gesetzgeber ein sehr weitreichender Gestal­tungs­spielraum eingeräumt sei und er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalieren dürfe. Insbesondere sei es auch nicht Zweck der Regelungen über die Übernahme von Schüler­be­för­de­rungs­kosten einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen, wie etwa ein Doppel­re­si­denz­modell, zu schaffen

Quelle: Verwaltungsgericht Trie, ra-online (pm/aw)

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