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Dokument-Nr. 30776

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss30.08.2021

Sammlungsverbot für Verein zur Förderung des Tier- und Naturschutzes rechtmäßigVerwal­tungs­gericht lehnt Eilantrag gegen Sammlungsverbot ab

Die 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier hat mit Beschluss vom 30. August 2021 den Eilantrag eines Tier- und Natur­schutz­vereins gegen ein Sammlungsverbot abgelehnt.

Der Antragsgegner, die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion, hat in der Vergangenheit gegenüber dem Antragsteller, einem eingetragenen Verein, der sich nach der Vereinssatzung der Förderung des Tier- und Naturschutzes widmet, ein Sammlungsverbot für das Land Rheinland-Pfalz verfügt. Nach erfolglos gebliebenem Widerspruch hat der Antragsteller nunmehr beim Verwal­tungs­gericht Trier Eilrechtschutz begehrt.

Keine genügende Gewähr für die zweck­ent­spre­chende und einwandfreie Verwendung des Sammlungs­er­trages

Das Gericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Sammlungsverbot sei nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller, der im Internet sowohl zu Spenden als auch zu Förderbeiträgen aufrufe, biete keine genügende Gewähr für die zweck­ent­spre­chende und einwandfreie Verwendung des Sammlungs­er­trages. Er habe bis Endes des Jahres 2011 eine (freie) Rücklage in Höhe von rund 10 Mio. EUR bilden können. In den vergangenen zehn Jahren habe der Verein die Rücklage oder jedenfalls wesentliche Teile davon keiner zweck­ent­spre­chenden und einwandfreien Verwendung zugeführt. Aus diesem Grund bestünden schon sammlungs­rechtliche Zweifel dahingehend, dass der Antragsteller die Rücklage überhaupt zweck­ent­sprechend verwenden wolle.

Gericht hat sammlungs­rechtliche Zweifel

Die Reduzierung der Rücklage in der Größenordnung vergleichsweise weniger hunderttausend Euro für tatsächlich laufende Verein­s­tä­tigkeit in den vergangenen zehn Jahren könne diese Zweifel nicht beseitigen. Auch die Einrichtung einer Stiftung und die damit verbundene Ausstattung der Stiftung mit einen Grundstock- bzw. Kapitalvermögen stelle keine zweck­ent­spre­chende Verwendung dar, da eine Stiftungs­gründung letztendlich eine reine Vermö­gen­s­um­schichtung darstelle. Insgesamt sei es dem Antragsteller nicht gelungen, dazulegen, dass er die Rücklage in den kommenden Jahren nachhaltig zweck­ent­sprechend verwenden werde, sodass es bei den sammlungs­recht­lichen Zweifeln bleibe. Mit Blick auf das Regelungsziel des Sammlungs­ge­setzes, sowohl das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Verwendung der Sammelerträge und damit die Spenden­be­reit­schaft aufrecht­zu­halten, als auch andere Veranstalter von Sammlungen zu schützen, sei das Eingreifen des Antragsgegners auch geboten.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)

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