23.11.2024
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Dokument-Nr. 32057

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Verwaltungsgericht Trier Urteil27.07.2022

Verwah­rungs­kosten von 2.331 Euro für ein Kfz-Kennzeichen sind unver­hält­nismäßigZeitraum von 14 Tagen hier erforderlich aber auch ausreichend

Kosten in Höhe von 2.331,- EUR für die Verwahrung eines Kfz-Kennzeichens für die Dauer von nahezu einem Jahr sind unver­hält­nismäßig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2020 stellten Polizeibeamte des beklagten Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen einer allgemeinen Verkehr­s­kon­trolle ein Kfz-Kennzeichen des Klägers sicher, da die EU-Kennung des Kennzeichens mit schwarzer Folie abgeklebt war und die Stempelplakette fehlte. Im Januar 2021 forderte der Beklagte den Kläger auf, mitzuteilen, ob er der Entsorgung des sicher­ge­stellten Kfz-Kennzeichens zustimme. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass eine Verwah­rungs­gebühr von 7,- EUR pro Tag anfalle. Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht. Im Dezember 2021 teilte der Beklagte dem Kläger sodann mit, dass nunmehr die Verwertung des sicher­ge­stellten Kfz-Kennzeichens beabsichtigt sei. Dem stimmte der Kläger zu, da er ohnehin davon ausgegangen sei, dass dies bereits geschehen sei. Die Aufforderung vom Januar 2021 sei ihm nicht zugegangen. In der Folgezeit setzte das beklagte Land alsdann die Kosten der bis dahin erfolgten Verwahrung in Höhe von 2.331,- EUR (333 Tage à 7,- EUR) fest. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hat der Kläger gegen den Gebührenbescheid Klage erhoben.

Gebüh­re­n­er­hebung zu hoch

Das VG hat den streit­ge­gen­ständ­lichen Gebüh­ren­be­scheid aufgehoben. Der Beklagte sei zwar dem Grunde nach zur Gebüh­re­n­er­hebung für eine Verwahrung berechtigt, wobei hierfür nach den maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich Gebühren in Höhe von 7,- EUR bis 21,50 EUR pro Tag erhoben würden. Im zu beurteilenden Einzelfall sei jedoch die Gebüh­re­n­er­hebung im Hinblick auf den konkret zugrunde gelegten Zeitraum (333 Tage) vor dem Hintergrund der Kosten­min­de­rungs­pflicht des beklagten Landes unverhältnismäßig. Bei geringwertigen verwahrten Gegenständen - von solchen sei jedenfalls bei einem Wieder­schaf­fungswert von unter 50,- EUR auszugehen -, an denen kein erkennbares ideelles Interesse bestehe, sei es nach der Systematik der maßgeblichen Vorschriften angezeigt, nach Sicherstellung die Verwertung bzw. Vernichtung in einem verhält­nis­mäßigen Zeitraum vorzunehmen.

14 Tage erforderlich aber auch ausreichend

Im vorliegenden Einzelfall wären bei einem Kfz-Kennzeichen, das zu Preisen von unter 10,- EUR erworben werden könne, 14 Tage erforderlich aber auch ausreichend gewesen, um zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Verwertung bzw. Vernichtung vorgelegen hätten. Da der Beklagte nicht entsprechende Maßnahmen ergriffen habe, um die Verwahrung umgehend nach Sicherstellung zu beenden, seien die festgesetzten Verwah­rungs­ge­bühren rechtswidrig und der Bescheid daher aufzuheben. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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