23.11.2024
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Dokument-Nr. 33177

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Urteil07.08.2023Verwaltungsgericht Trier8 K 1253/23.TR
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Verwaltungsgericht Trier Urteil07.08.2023

Erkennungs­dienstliche Behandlung einer KlimaaktivistinErkennungs­dienstliche Behandlung rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage einer 19-jährigen Klimaaktivistin gegen die Anordnung ihrer erkennungs­dienstlichen Behandlung abgewiesen.

In der Vergangenheit wurden gegen die Klägerin mehrfach Ermitt­lungs­ver­fahren anlässlich der Teilnahme an Versammlungen geführt. In dem Anlas­ser­mitt­lungs­ver­fahren wird gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Nötigung und des Widerstandes gegen Vollstre­ckungs­beamte ermittelt. Dem liegen im Wesentlichen die Vorkommnisse während der von einer Umwelt­schutz­be­wegung im Juni 2021 durchgeführten Blockadeaktion am Moselufer in Trier zugrunde, bei der es zu Stau im gesamten Stadtgebiet gekommen war. Unter anderem sei, so der Vorwurf im Strafverfahren, auch ein im Einsatz befindlicher Rettungswagen zeitweise an der Weiterfahrt gehindert gewesen. Trotz Ansprache durch die anwesenden Polizeibeamten und Bewusstwerdens eines Notfalls seien die Klägerin und die übrigen Demon­s­trie­renden auf der Fahrbahn verblieben. Das diesbezüglich eingeleitete Strafverfahren ist derzeit noch beim Amtsgericht Trier anhängig. Diese Vorwürfe nahm der Beklagte zum Anlass, die erken­nungs­dienstliche Behandlung der Klägerin - konkret die Abnahme von Finger- und Handflä­che­n­ab­drücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sowie Messungen - anzuordnen. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hat die Klägerin Klage erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, die Anordnung sei nicht notwendig und im Übrigen unver­hält­nismäßig.

VG: Verhalten als "verwerflich" anzusehen

Dies sahen die Richter des VG anders und führten begründend aus, die angeordneten Maßnahmen seien rechtmäßig. Das Polizei­prä­sidium Trier sei für die erken­nungs­dienstliche Behandlung der Klägerin zuständig, da sie trotz ihres Umzugs weiterhin Bezugspunkte zur Region aufweise und damit eine Gefährdung der polizeilich zu schützenden Interessen im Raum Trier fortbestehe. Auch die tatbe­stand­lichen Voraussetzungen für eine erken­nungs­dienstliche Behandlung seien gegeben, denn es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zukünftig erneut Verdächtige einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung werden könne. Dies zeige sich in erster Linie an den im Anlas­ser­mitt­lungs­ver­fahren getroffenen Feststellungen, denen die Klägerin nicht substantiiert entge­gen­ge­treten sei. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf die der Klägerin vorgeworfene Nötigung. Ihr Verhalten sei im Sinne der Strafvorschrift auch in besonderem Maße als "verwerflich" anzusehen, weil sie wissentlich ein im Einsatz befindliches Rettungs­fahrzeug an der Weiterfahrt gehindert und damit bewusst die Gefährdung von Gesundheit und Leben unbeteiligter Dritter in Kauf genommen habe, um ihre eigenen politischen Interessen durchzusetzen. Dieses Verhalten sei auch nicht durch die in Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Versamm­lungs­freiheit gerechtfertigt, da es sich hierbei offenkundig nicht (mehr) um eine sozial-adäquate Nebenfolge rechtmäßiger Demonstrationen handele.

Gefahr der Wiederholung nicht ausgeschlossen

Daneben ließen auch die Persön­lich­keitss­truktur der Klägerin sowie die nachfolgend gegen sie eingeleiteten Ermitt­lungs­ver­fahren auf eine drohende Wiederholung schließen. Die Klägerin, die sich bereits in der Vergangenheit stets an der Grenze zur Strafbarkeit bewegt habe, habe ihre Vorgehensweise über die Jahre verfestigt und trotz ihres noch jungen Alters bereits dergestalt radikalisiert, dass sie zu strafbewehrtem Verhalten übergegangen sei. Da sie sich auch nicht glaubhaft von bisherigen Verhal­tens­mustern distanziert habe und weiterhin in einer entsprechenden Szene bewege, stehe zu erwarten, dass es auch in Zukunft zu ähnlich gelagerten Aktionen mit den damit verbundenen Folgeschäden kommen werde, die nicht mehr von der legalen Ausübung des Versamm­lungs­rechts gedeckt seien. Im Ergebnis seien die angeordneten Maßnahmen daher - auch unter Berück­sich­tigung der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin (noch) um eine Heranwachsende handele - notwendig, erforderlich und auch verhältnismäßig, zumal es sich bei der Anlasstat nicht mehr um typische Jugend­kri­mi­nalität handele. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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