21.11.2024
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Dokument-Nr. 29660

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Urteil08.12.2020Verwaltungsgericht Trier7 K 2761/20.TR
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Verwaltungsgericht Trier Urteil08.12.2020

Dienst­un­fä­higkeit berechtigt nicht zu unbegrenztem Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten JahresurlaubKein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub

Das VG Trier hat entschieden, dass ein Ruhestands­beamter, der aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig erkrankt war, keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs für das Jahr 2017 hat.

Der Kläger war aufgrund eines Dienstunfalls ab Ende Januar 2017 dienstunfähig erkrankt. Nachdem zwischen­zeitlich eine Wieder­ein­glie­derung durchgeführt worden war, wurde er im Jahr 2019 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In der Folge beantragte er die finanzielle Abgeltung seines Restur­laubs­an­spruchs aus dem aktiven Beamten­ver­hältnis. Dies lehnte die Beklagte bezüglich des Jahres 2017 ab. Der Urlaubsanspruch sei verfallen, da er durch die andauernde Dienstunfähigkeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist in Anspruch genommen worden sei. Dem hat der Kläger insbesondere entge­gen­ge­halten, der europarechtlich verankerte Mindest­jah­res­urlaub verfalle nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur, wenn der Dienstherr den Beamten auf die Folgen eines fehlenden Antrags oder eines fehlenden Übertra­gungs­antrags im Falle dauerhafter Erkrankung hingewiesen habe. Dies sei hier unterblieben.

Kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs wegen Verfall des Urlaubs­an­spruchs

Das VG wies die Klage ab, da der Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs für das Jahr 2017 nach den einschlägigen Vorschriften mit Ablauf des 31. März 2019 verfallen sei. Der Urlaubsanspruch verfalle auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werde. Ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Dienst­un­fä­higkeit erworben wurden, bestehe hiernach nicht. Wenn eine gewisse zeitliche Grenze überschritten werde, fehle dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Beschäftigten als Erholungszeit.

Kein Urlaubsanspruch während Wieder­ein­glie­de­rungs­maßnahme

Ferner sei unerheblich, dass der Beklagte den Kläger nicht über die Verfallsfrist seines Urlaubs­an­spruchs aus dem Jahr 2017 aufgeklärt habe, denn dieser sei nicht durch mangelnde Aufklärung, sondern allein aus Krank­heits­gründen an der Inanspruchnahme des Urlaubs aus dem Jahr 2017 gehindert gewesen. Die fehlende Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über die Verfallsfrist des Urlaubs­an­spruchs gelte auch für die durchgeführte Wieder­ein­glie­de­rungs­maßnahme. Während der Wieder­ein­glie­derung bestehe keine reguläre Dienst­leis­tungs­pflicht, von deren Erfüllung der Beamte zum Zweck des Urlaubs befreit werden könne, sondern vielmehr stehe die schrittweise Rehabilitation mit dem Ziel, die unein­ge­schränkte Dienstfähigkeit wieder­her­zu­stellen, im Vordergrund. Ein Urlaubsanspruch während der Wieder­ein­glie­derung liefe diesem Zweck ersichtlich zuwider.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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