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Verwaltungsgericht Trier Beschluss11.09.2014

Aufsprühen eines Namens auf Straße­n­o­ber­fläche zu Wahlkampf­zwecken stellt erlaub­nis­pflichtige Sondernutzung darZuständige Behörde kann bei fehlender Genehmigung Beseitigung der Beschriftung verlangen

Das Aufsprühen eines Namens auf der Straße­n­o­ber­fläche zu Wahlkampf­zwecken stellt eine erlaub­nis­pflichtige Sondernutzung dar. Liegt eine Erlaubnis nicht vor, kann die zuständige Behörde die Beseitigung des Schriftzugs verlangen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Oberbür­ger­meis­terwahl brachte eine Partei den Namen ihres Kandidaten mit Sprühkreide an verschiedenen Stellen in der Stadt auf öffentliche Verkehrsflächen, wie zum Beispiel Fußgängerzonen. Die Beschriftungen hatten eine Größe von DIN A3. Die zuständige Behörde hielt die Beschriftungen für erlaub­nis­pflichtig und verlangte daher aufgrund der fehlenden Erlaubnis die Beseitigung der Beschriftungen. Die Partei war damit nicht einverstanden, so dass der Fall vor Gericht kam.

Rechtmäßigkeit der Besei­ti­gungs­a­n­ordnung

Das Verwal­tungs­gericht Trier entschied gegen die Partei. Die Anordnung zur Beseitigung des mit Sprühkreide aufgebrachten Namenszugs des Kandidaten zur Oberbür­ger­meis­terwahl sei gemäß § 41 Abs. 8 des Landess­tra­ßen­ge­setzes Rheinland-Pfalz unrechtmäßig. Denn die aufgebrachten Beschriftungen stellen eine erlaub­nis­pflichtige Sondernutzung dar. Zwar unterfalle der Straßen­wahlkampf dem Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das entbinde die Parteien aber nicht vom Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für solche Wahlkampf­ak­ti­vitäten, die über den Gemeingebrauch hinausgehen.

Aufsprühen eines Namens auf Straße­n­o­ber­fläche zu Wahlkampf­zwecken stellt erlaub­nis­pflichtige Sondernutzung dar

Die Beschriftungen haben nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts keinen Gemeingebrauch dargestellt. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung stattfinde. Die Widmung umfasse neben der Nutzung der Straße zum Zwecke der Ortsveränderung auch den sogenannten kommunikativen Verkehr, der auf Begegnungen und Kommunikation mit anderen Verkehrs­teil­nehmern gerichtet sei. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen. Die aufgebrachten Schriftzüge dienen zwar der Kommunikation mit vorübergehenden Passanten, da sie auf den Kandidaten für das Amt des Oberbür­ger­meisters aufmerksam machen sollen. Bei dieser Art von Straßen­be­nutzung handele es sich aber nicht um Verkehr, also um die Inanspruchnahme der Straßen zum Zwecke der Fortbewegung oder zumindest des Aufenthalts von Personen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (vt/rb)

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