Verwaltungsgericht Trier Urteil07.07.2014
Hinzufügen eines weiteren Vornamens setzt Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus"Ivabelle" als 2. Vorname nicht zulässig
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Mannes, der seinem Vornamen den Zweitvornamen "Ivabelle" hinzufügen möchte, abgewiesen, da für die Hinzufügung eines weiteren Vornamens wichtige Gründe vorliegen müssten.
Im Januar 2013 beantragte der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bei der Beklagten die Eintragung eines weiteren Vornamens. Sein erster Vorname solle bestehen bleiben, jedoch wünsche er sich aus persönlichen Gründen die Hinzufügung des Zweitvornamens "Ivabelle".
Kein Recht auf freie Abänderbarkeit des Vornamens
Nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, erhob der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage. Diese blieb jedoch vor dem Verwaltungsgericht Trier ohne Erfolg. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass auch für die Hinzufügung eines weiteren Vornamens wichtige Gründe vorliegen müssten. Ein Recht auf freie Abänderbarkeit des Vornamens gebe es nicht, da auch insoweit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität bestehe. In der Rechtsprechung sei die Zulässigkeit einer Namensänderung in den Fällen anerkannt, in denen der geänderte Name unverzichtbarer Ausdruck der sexuellen Persönlichkeit sei oder der religiösen Überzeugung entspreche. Gründe dieser Art habe der Kläger nicht darlegen können. Daher sei die Klage, unabhängig von der Frage, ob der Name "Ivabelle" für einen Mann überhaupt zulässig sei, abzuweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online