23.11.2024
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Dokument-Nr. 8390

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Beschluss30.06.2009Kammergericht Berlin1 W 93/07
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Schöneberg, Beschluss12.09.2006, 70 III 110/06
  • Landgericht Berlin, Beschluss25.01.2007, 84 T 444/06
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss30.06.2009

KG Berlin: Eltern dürfen ihren Sohn "Djehad" nennenEinschränkung des Rechts zur freien Namenswahl nicht gerechtfertigt

Mit der Wahl des Vornamens "Djehad" für ihren Sohn gefährden Eltern nicht das Wohl ihres Kindes. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Der Standesbeamte hatte die beantragte Beurkundung dieses Namens im Geburtenbuch mit der Begründung abgelehnt, das Kindeswohl sei bei Wahl dieses Vornamens erheblich gefährdet: Er bedeute "Heiliger Krieg" und habe in Deutschland seit dem 11. September 2001 eine stark negative Bedeutung erlangt.

Namenswahl unbedenklich

Dem ist das Kammergericht nicht gefolgt und hat - wie zuvor das Amtsgericht und das Landgericht - die Namenswahl als unbedenklich angesehen.

Gebrauch des Wortes als Vorname ist nicht verunglimpfend oder anstößig

Bei dem Wort „Djehad“ handele es sich um eine im Arabischen auch als männlicher Vorname gebräuchliche Bezeichnung für die Verpflichtung des Muslim zu einem geistigen und gesell­schaft­lichen Einsatz für die Verbreitung des Glaubens. Keineswegs sei der Gebrauch des Wortes als Vorname verunglimpfend oder anstößig. Daran ändere nichts, dass radikale Islamisten in jüngster Zeit den Begriff im Sinne eines bewaffneten Kampfes gegen Ungläubige auch mit den Mitteln des Terrors verwendeten. Eine Einschränkung des Rechts der Eltern zur Namenswahl könne das nicht rechtfertigen.

Motiv für Namenswahl unerheblich

Auf mögliche Motive der Eltern bei der Namenswahl komme es bei der Prüfung des Kindeswohls nicht an, sondern nur auf den konkret gewählten Namen.

Quelle: ra-online, KG Berlin

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