21.11.2024
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Dokument-Nr. 18433

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Beschluss20.06.2014Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen1 W 19/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRB 2014, 467 (Andreas Frank)Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2014, Seite: 467, Entscheidungsbesprechung von Andreas Frank
  • MDR 2014, 901Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 901
  • NJW-RR 2014, 1156Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1156
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ergänzende Informationen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss20.06.2014

"Waldmeister" ist kein zulässiger VornameVornamen darf Namensträger nicht der Lächerlichkeit preisgeben

Vornamen, die den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben könnten, sind unzulässig. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Bremen und erklärte somit, dass "Waldmeister" kein zulässiger Vorname ist.

Die Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Verfahrens wollten ihrem Kind als dritten Vornamen den Namen "Waldmeister" geben.

Standesamt und Gerichte erklären "Waldmeister" bei Namensgebung für nicht zulässig

Nachdem sowohl das Standesamt Bremen als auch das Amtsgericht Bremen einen entsprechenden Antrag der Eltern abgelehnt haben, hat auch das Hanseatische Oberlan­des­gericht in Bremen entschieden, dass "Waldmeister" kein zulässiger Vorname ist.

Eltern sind beim Recht der Namensgebung Grenzen gesetzt

Zwar obliege den Eltern die Sorge für die Person des Kindes. Das umfasse auch das Recht, dem Kind einen Vornamen zu geben. Diesem Recht seien aber Grenzen gesetzt. Es könne kein Vorname gewählt werden, der die naheliegende Gefahr begründe, dass er den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben werde. So verhalte es sich bei der Wahl des Vornamens "Waldmeister".

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen/ra-online

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