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Dokument-Nr. 18231

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Beschluss16.04.2014Oberlandesgericht Hamm15 W 288/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 1032Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1032
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hagen, Beschluss, 8 III 25/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss16.04.2014

Namensänderung: Aus "Ihab" darf "Riham" werdenOLG Hamm zu den Voraussetzungen für Angleichung eines ausländischen Namens an das deutsche Namensrecht

Das Standesamt ist verpflichtet, die Erklärung einer ehemals libanesischen Staats­an­ge­hörigen zu beurkunden, die nach ihrer Einbürgerung ihren Vornamen "Ihab" in "Riham" ändern lassen will. In diesem Sinne hat das Oberlan­des­gericht Hamm das für eine Namen­s­an­gleichung zuständige Standesamt angewiesen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Angleichung eines im europäischen Ausland erworbenen Vornamens an das deutsche Namensrecht konkretisiert.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin aus Lüdenscheid nach ihrer Einbürgerung im Jahre 2013 die Änderung ihres von den Eltern vergebenen (männlichen) Vornamens "Ihab" in den (weiblichen) Vornamen "Riham" beantragt.

Standesamt lehnt Entgegennahme der Erklärung ab

Das zuständige Standesamt hat die Entgegennahme ihrer Erklärung mit der Begründung abgelehnt, dass die einschlägige gesetzliche Vorschrift (Art. 47 des Einfüh­rungs­ge­setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) nur die Wahl eines in Deutschland gebräuchlichen Vornamens zulasse. Gegen die das Standesamt bestätigende amtsge­richtliche Entscheidung hat die beteiligte Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

OLG Hamm gibt Antragstellerin recht

Zu Recht. Das Gericht hat das Standesamt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses angewiesen, die Namen­s­an­glei­chungs­er­klärung entge­gen­zu­nehmen und zu beurkunden.

Vorschrift erlaubt auch Wahl eines neuen fremdsprachigen Vornamens

Dabei hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es die genannte gesetzliche Regelung demjenigen, der seinen Namen nach ausländischem Recht erworben habe und dessen Namensführung sich nunmehr nach deutschem Recht richte, ermögliche, seinen Vornamen in eingedeutschter Form anzunehmen. Gibt es zu dem bisherigen Vornamen keine deutsch­sprachige Entsprechung, kann der anglei­chungs­be­rechtigte Beteiligte ohne Beschränkung einen anderen Vornamen wählen. Für eine davon abweichende einschränkende Interpretation der gesetzlichen Vorschrift hat der Senat keinen hinreichenden Grund gesehen. Die gesetzliche Vorschrift solle die Integration zugewanderter Personen erleichtern. Angesichts forts­chrei­tender Übung auch im deutschen Sprachraum, bei der Vornamenvergabe weniger auf Traditionen als vielmehr auf das Klangempfinden, persönliche Vorlieben oder den Modetrend Rücksicht zu nehmen, komme es zu einer vermehrten Verwendung auch fremdsprachiger Vornamen. In der Akzeptanz durch die Bevölkerung könne der sprachliche Ursprung eines Vornamens daher nicht mehr die Bedeutung haben, die er vor 20 oder 50 Jahren gehabt habe. Ein engeres Verständnis von der gesetzlichen Vorschrift führe zudem zu schwer handhabbaren Abgren­zungs­schwie­rig­keiten noch zulässiger von nicht mehr zulässigen Vornamen. Deswegen erlaube die Vorschrift auch die Wahl eines neuen fremdsprachigen Vornamens. Diese Wahlmöglichkeit werde nur durch die allgemein geltenden Grundsätze des deutschen Namensrechts begrenzt. Nach diesem könne vom Grundsatz her jeder Vorname gewählt werden, den auch deutsche Eltern ihrem Kind geben könnten. Da dieser Rahmen nach der neueren Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts sehr weit gesteckt sei, bestünden gegen die Wahl des Vornamens "Riham" keine Bedenken.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

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