Verwaltungsgericht Trier Urteil25.04.2016
Fehlende Vertrauensbasis begründet Beendigung eines Promotions-BetreuungsverhältnissesKein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz
Der Betreuer eines Promotionsvorhabens ist zur Auflösung des Betreuungsverhältnisses berechtigt, wenn die Vertrauensbasis zum Doktoranden zerstört ist. Das Betreuungsverhältnis, das eine enge Zusammenarbeit zwischen Doktorvater und Promovend erfordere, könne nur auf einer Vertrauensbasis gedeihen. Daher sei der Betreuer eines Promotionsvorhabens zur Auflösung des Betreuungsverhältnisses berechtigt, wenn die Vertrauensbasis zum Doktoranden zerstört sei. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier hervor.
Im vorliegenden Fall sei die Klägerin in der Vergangenheit abgemahnt worden, weil sie getroffene Arbeitsanweisungen nicht befolgt, sondern eigenmächtig darüber hinausgehende Arbeiten durchgeführt bzw. andere vereinbarte Arbeiten nicht durchgeführt und ihrem Betreuer experimentell ermittelte Daten über einen Zeitraum von Wochen nicht zur Verfügung gestellt habe.
Klägerin begehrt ca. 166.000 € Schadenersatz und Schmerzensgeld
Aus diesem Grunde sei auch das bestehende befristete Arbeitsverhältnis als wissenschaftliche Hilfskraft schließlich beendet worden. An dem Angebot, die Promotion der Klägerin als Erstbetreuer zu begleiten, habe der Betreuer jedoch trotz Abmahnung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst festgehalten. Allerdings hätten in den folgenden drei Jahren dann jedoch keine weiteren Aktivitäten der Klägerin zur Fortsetzung ihres Promotionsvorhabens stattgefunden. Stattdessen habe sie eine zivilrechtliche Amtshaftungsklage anhängig gemacht, mit der sie Schadensersatz in Höhe von etwa 166.000 € sowie Schmerzensgeld gefordert habe.
Amtshaftungsklage ohne Erfolg
In diesem Verfahren, das sowohl vor dem Landgericht als auch dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben ist, habe die Klägerin erhebliche Vorwürfe gegenüber dem Betreuer erhoben und ihn insbesondere auch für ihre schweren psychischen Erkrankungen verantwortlich gemacht. Dass der Betreuer in Anbetracht dieser Entwicklung alsdann das Betreuungsverhältnis aufgelöst habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Gesamtentwicklung zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geführt habe. Nachdem die Klägerin die Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten angestrengt und ihrem Betreuer erhebliche Amtspflichtverletzungen im Rahmen ihrer Betreuung vorgeworfen habe, habe sie auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Betreuer weiterhin an dem Betreuungsverhältnis festhalten werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ ra-online