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Verwaltungsgericht Trier Urteil14.05.2018

Keine voreilige Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand bei Dienst­un­fä­higkeitDienstherr muss zuvor anderweitige Einsatz­möglich­keiten des Beamten prüfen

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass der Dienstherr (hier: die Bundesrepublik Deutschland) im Falle der Dienst­un­fä­higkeit eines Polizeibeamten nach dem Grundsatz "Weiter­ver­wendung vor Versorgung" vor dessen Zurruhesetzung zunächst prüfen muss, ob der Beamte nicht anderweitig, ggf. auch in einem Amt einer anderen Laufbahn, verwendbar ist.

Zugrunde lag die Klage eines bei einer Bundes­po­li­zei­in­spektion eingesetzten Polizei­voll­zugs­beamten, der im Jahre 2012 einen Schlaganfall erlitt und seitdem dienstunfähig erkrankt war. Nachdem ein Wieder­ein­glie­de­rungs­versuch im Jahre 2015 scheiterte, kam ein im Jahre 2016 eingeholtes sozial­me­di­zi­nisches Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger für den Polizei­voll­zugs­dienst gesundheitlich nicht geeignet und auch im allgemeinen Verwal­tungs­dienst nur eingeschränkt verwendbar sei. Mit Bescheid vom Juni 2017 wurde der Kläger alsdann mit Ablauf des Monats Juli 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Kläger wendet sich gegen vorzeitige Versetzung in den Ruhestand

Nach erfolglos gebliebenem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Beamte Klage und machte damit im Wesentlichen geltend, dass er problemlos im Rahmen von Verwal­tung­s­tä­tig­keiten eingesetzt werden könne. Insofern sei die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Prüfung von alternativen Einsatz­mög­lich­keiten verpflichtet gewesen.

Grundsatz der "Weiter­ver­wendung vor Versorgung" begründet Suchpflicht des Dienstherrn nach Alternativen

Das Verwal­tungs­gericht Trier schloss sich dieser Auffassung im Ergebnis an. Zwar sei die Beklagte unter Zugrundelegung des sozial­me­di­zi­nischen Gutachtens aus dem Jahre 2016 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl polizei­dien­st­unfähig als auch allgemein dienstunfähig sei. Dennoch unterlägen der streit­ge­gen­ständliche Bescheid sowie der Wider­spruchs­be­scheid der Aufhebung, weil die Beklagte nicht hinreichend geprüft habe, ob eine Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienst­un­fä­higkeit durch eine anderweitige Verwendung des Klägers auf einem anderen Dienstposten, ggf. nach einem Laufbahnwechsel, abgewendet werden könnte. Der Grundsatz der Weiter­ver­wendung vor Versorgung begründe insoweit eine Suchpflicht des Dienstherrn, die regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken sei. Dabei sei es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwen­dungs­mög­lichkeit diese gesetzlichen Vorgaben beachtet habe. Das Vorgehen der Beklagten werde diesen Anforderungen nicht gerecht, denn die Beklagte habe weder ermittelt, welche gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen des Klägers im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bestanden, noch welche Dienstposten gemessen an der verbleibenden gesund­heit­lichen Eignung des Klägers im Polizei­voll­zugs­dienst zur Verfügung gestanden hätten. Auch fehle es an der erforderlichen Abfrage im gesamten Bereich des Dienstherrn. Im Übrigen fehle schließlich auch die gebotene Prüfung, ob dem Kläger unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden und ob er in ein Amt einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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