18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil05.12.2013

Altersteilzeit: Ausgleichs­zahlung bei vorzeitiger Dienst­un­fä­higkeit gerechtfertigtBegrenzung des Ausgleichs auf bestimmte Zeiträume verstößt weder gegen Gleichheitssatz noch gegen Fürsorgepflicht des Dienstherren

Ein Beamter, dem Altersteilzeit im so genannten Blockmodell bewilligt worden ist und der vor Eintritt in die Freistel­lungsphase wegen Dienst­un­fä­higkeit in den Ruhestand tritt, erhält eine Ausgleichs­zahlung. Für Krank­heits­zeiten ist diese jedoch auf ein halbes Jahr begrenzt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Dem Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war im Jahr 2007 Altersteilzeit bewilligt worden. An eine Arbeitsphase von sechs Jahren mit voller Dienst­leis­tungs­pflicht bei hälftiger Besoldung zuzüglich eines Alters­teil­zeit­zu­schlags sollte sich eine ebenso lange Freistel­lungsphase mit entsprechenden Bezügen anschließen. Bereits 2012 wurde der Kläger jedoch wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Das beklagte Land zahlte ihm daraufhin einen Ausgleichs­betrag, durch den er für die Zeiten tatsächlicher Dienstleistung sowie für die ersten 182 Tage seiner Erkrankung so gestellt wurde, als ob er sich in einem Vollzeit-Dienst­ver­hältnis befunden hätte. Für die übrige Zeit könne der Kläger lediglich die Hälfte seiner Vollzeit-Besoldung beanspruchen.

Kläger sieht sich durch Begrenzung des Ausgleichs schlechter gestellt als Vollzeit-Beamte

Hiergegen hatte der Kläger nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage erhoben. Durch die Begrenzung des Ausgleichs für Krank­heits­zeiten auf 182 Tage werde er schlechter gestellt als ein Vollzeit-Beamter, der während der gesamten Dauer einer Erkrankung seine Besoldung in voller Höhe fortgezahlt bekomme.

Dienstherr kommt Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten in ausreichender Weise nach

Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz ohne Erfolg. Die Risiko­ver­teilung für den Fall, dass es bei der Abwicklung der Altersteilzeit zu einer Störung komme, sei in der Alters­teil­zeit­ver­ordnung geregelt. Danach werde eine Benachteiligung von Beamten, deren Vorleistung nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden könne, mittels eines finanziellen Ausgleichs vermieden. Dass dieser Ausgleich auf den Zeitraum des tatsächlich geleisteten Dienstes zuzüglich eines Zeitraums von sechs Monaten ohne Dienstleistung beschränkt sei, verstoße weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die im Grundgesetz verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Immerhin übernehme dieser für einen sechs Monate über die tatsächliche Dienst­ver­richtung hinausgehenden Zeitraum das vollständige Risiko eines unplanmäßigen Verlaufs der Altersteilzeit. Er behandele den Beamten mithin insoweit trotz des Teilzeit­dienst­ver­hält­nisses wie andere Beamte, welche keine Altersteilzeit in Anspruch genommen hätten. Hierdurch komme der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten nach.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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