Dokument-Nr. 3179
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil19.09.2006
Beamter hat keinen Anspruch auf Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit steht im Ermessen des Dienstherrn und kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage eines Beamten auf Gewährung von Altersteilzeit ab.
Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Stadt Mayen. Diese lehnte im September 2005 einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alterteilzeit im Blockmodell ab dem 55. Lebensjahr ab. Zur Begründung hieß es, der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Alterteilzeit nicht. Zwar könne Altersteilzeit auch vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Dies setze jedoch nach dem gemeinsam mit dem Personalrat erarbeiteten Altersteilzeitkonzept voraus, dass der Leiter der jeweiligen Verwaltungseinheit erkläre, dass die Stelle künftig ersatzlos gestrichen werden könne. Eine solche Erklärung liege im Falle des Klägers nicht vor.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger im März 2006 Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Der Kläger habe, so das Gericht, keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht habe keine haushaltsrechtliche Grundlage mehr für eine Gewährung von Altersteilzeit bestanden. Zwar habe die Haushaltssatzung der Stadt für das Jahr 2005 noch zehn Altersteilzeitstellen vorgesehen. Die hier maßgebliche Haushaltssatzung für das Jahr 2006 enthalte indes keinerlei Grundlage mehr für die Bewilligung von Altersteilzeit. Eine Veranschlagung im Haushalt sei aber wegen der über die hälftigen Dienstbezüge zu zahlenden Altersteilzeitzulagen unentbehrlich.
Darüber hinaus fehle es im Falle des Klägers auch an der nach dem Altersteilzeitkonzept der Beklagten erforderlichen Erklärung des Leiters der Verwaltungseinheit, dass seine Stelle künftig ersatzlos gestrichen werden könne. Der Leiter der Verwaltungseinheit habe lediglich erklärt, dass eine Streichung der Stelle des Klägers derzeit nicht in Betracht komme, nach Abschluss der Arbeitsphase in fünf Jahren aber vermutlich möglich sei. Eine eindeutige Erklärung über die Entbehrlichkeit der Stelle im Sinne des Altersteilzeitkonzepts der Beklagten liege hierin nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/06 des VG Koblenz vom 12.10.2006
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