21.11.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 31732

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Beschluss24.03.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen1 A 2855/21
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil28.09.2021, 12 K 9227/16
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss24.03.2022

Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst­un­fä­higkeit spielt die Ursache der Erkrankung keine RolleVorliegen der Dienst­un­fä­higkeit ausreichend

Wird ein Beamter wegen Dienst­un­fä­higkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt, spielt die Ursache der Erkrankung keine Rolle. Dies hat Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2016 wurde ein Beamter in den Ruhestand versetzt. Hintergrund dessen war, dass der Beamte an einer Anpas­sungs­störung, an Bluthochdruck, an einem beidseitigem Tinnitus und an einem psychoaktiven Erschöp­fungs­zustand bei beruflicher Konflikt­si­tuation litt. Der Beamte war länger als drei Monate dienstunfähig erkrankt und es war nicht absehbar, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig würde. Gegen den Zurru­he­set­zungs­be­scheid erhob der Beamte Klage. Er führte unter anderem an, dass seine Erkrankung allein darauf zurückzuführen sei, weil er fürsor­ge­pflichtig auf seinen Dienstposten belassen wurde, anstatt versetzt oder anderweitig eingesetzt worden zu sein. Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Nunmehr wollte der Beamte die Zulassung der Berufung erreichen.

Ursache der Erkrankung für Zurruhesetzung wegen Dienst­un­fä­higkeit unerheblich

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschied gegen den Kläger. Es sei unerheblich, ob seine Erkrankung bzw. deren Fortbestand allein auf ein Verhalten des Dienstherren zurückzuführen sei. Denn die Ursachen der gesund­heit­lichen Beein­träch­tigung des Beamten werden weder im Tatbestand des § 44 Abs. 1 BBG noch auf der Rechts­fol­genseite berücksichtigt. Zudem sei die Einschätzung des Dienstherren, dass der Kläger nicht erfolgreich anderweitig verwendet werden könne, nicht zu beanstanden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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