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Verwaltungsgericht Trier Urteil30.10.2013

Tischler darf nicht Erziehungs­wissen­schaften studieren: Zulassung zum Univer­si­täts­s­tudium ohne Abitur bedarf qualifizierter AusbildungVorherige berufliche Ausbildung muss inhaltlichen Zusammenhang mit begehrtem Studiengang aufweisen

Ein Anspruch auf Zulassung zum Univer­si­täts­s­tudium ohne Abitur besteht nur für Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis Gesamt­noten­durch­schnitt aus Berufs­aus­bildungs­ab­schluss­prüfung und Abschluss­zeugnis Berufsschule von mindestens 2,5) abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, wenn die berufliche Ausbildung einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem begehrten Studiengang aufweist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte ein zum Tischler ausgebildeter Vater zweier Kinder, der sich Vollzeit in Erziehungszeit befindet und der bei der beklagten Universität Trier erfolglos die Zulassung zum Bache­lor­stu­diengang Erzie­hungs­wis­sen­schaften beantragt hatte. Zur Begründung seines Begehrens vertrat er die Auffassung, seine in der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssten Berück­sich­tigung finden; sie stellten den erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang zum gewählten Studiengang her.

Ausbildung zum Tischler und angestrebtes Studium der Erzie­hungs­wis­sen­schaften weisen keinen Zusammenhang auf

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier nicht an, sondern legten demgegenüber dar, dass es nach den einschlägigen Vorschriften darauf ankomme, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der absolvierten Berufsausbildung und dem gewählten Studiengang bestehe. Ein solcher Zusammenhang bestehe zwischen der Ausbildung zum Tischler und dem gewählten Studiengang Erzie­hungs­wis­sen­schaften jedoch nicht. Zwar sähen die gesetzlichen Vorschriften auch Ausnahmefälle vor, wonach u.a. die in der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten generell für die Frage des Vorliegens des inhaltlichen Zusammenhangs Berück­sich­tigung finden könnten; ein solcher Ausnahmefall liege aber nur dann vor, wenn zweifelhaft sei, ob die Berufs­aus­bildung einen inhaltlichen Zusammenhang zum gewählten Studiengang habe. Um einen solchen Zweifelsfall gehe es vorliegend aber nicht, weil die Berufs­aus­bildung zum Tischler ersichtlich keinerlei inhaltlichen Zusammenhang zum vom Kläger gewählten Studiengang aufweise.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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