Dokument-Nr. 11610
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- Studienplatzvergabe darf allein nach Abiturnotendurchschnitt erfolgenBayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil04.05.2007, Vf. 9/VII/06
- Bayerische Hochschulen dürfen Studenten in Numerus-Clausus-Fächern allein nach der Abitur-Durchschnittsnote auswählenBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss20.03.2006, 7 CE 06.10175
Verwaltungsgericht Mainz Urteil11.05.2011
Studienplatzvergabe – Kein Bonus für übersprungene KlasseVorübergehender Leistungsabfall durch Überspringen einer Klasse kein als „ nicht selbst zu vertretender Grund“ im Sinne des Nachteilsausgleichs zu werten
Ein Studienplatzbewerber, der in seiner Schulzeit eine Klassenstufe übersprungen hat, hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Abiturnote für ihn eine (fiktive) bessere Note zugrunde gelegt wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Fall übersprang die Antragstellerin auf Empfehlung ihrer Schule in der Mittelstufe eine Klassenstufe und erreichte im Abitur die Durchschnittsnote 1,8. Damit bewarb sie sich bei der Universität Mainz um einen Studienplatz in Psychologie und beantragte zugleich einen so genannten Nachteilsausgleich. Ein solcher ist bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Abiturnote wie folgt vorgesehen: Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt. Die Antragstellerin legte dazu ein Schreiben ihres ehemaligen Schulleiters vor, der davon ausging, dass sie das Abitur mit einem Faktor von ,5 besser abgeschlossen hätte, wenn sie keine Klasse übersprungen hätte.
Hochschule versagt Nachteilsausgleich und lehnt Bewerbung ab
Die Hochschule versagte einen Nachteilsausgleich und lehnte - ausgehend von der Abiturnote 1,8 – die Bewerbung der Antragstellerin ab, die bei Gewährung des beantragten Nachteilsausgleichs Erfolg gehabt hätte.
Gericht lehnt Eilantrag auf Zulassung zum Studium ab
Den auf ihre einstweilige Zulassung zum Studium gerichteten Eilantrag der Antragstellerin haben die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz abgelehnt. Das Überspringen einer Klassenstufe und der damit in der Regel einhergehende (zumindest vorübergehende) Leistungsabfall seien keine „nicht selbst zu vertretenden Gründe“ im Sinne des Nachteilsausgleichs, befanden die Richter.
Schüler nimmt möglichen Nachteil durch Überspringen einer Klassenstufe bewusst in Kauf
Die Entscheidung, eine Schulklasse zu überspringen, stelle eine bewusste Entscheidung des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten dar. Die sich ergebenden Vorteile als auch mögliche Nachteile müssten dabei sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Diese Situation unterscheide sich von solchen Fällen, in denen ein Schüler wegen einer schweren Erkrankung oder sonstiger Schicksalsschläge in seiner schulischen Entwicklung und Leistungsfähigkeit eingeschränkt werde. Diesen und den Auswirkungen auf seine schulischen Leistungen könne der Schüler sich nicht selbstbestimmt entziehen, so dass vor dem Hintergrund der Chancengleichheit ein Nachteilsausgleich angebracht sei. Den möglichen Nachteil, der sich aus dem Überspringen einer Klassenstufe ergebe, nehme der Schüler jedoch mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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