24.11.2024
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Dokument-Nr. 2109

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss20.03.2006

Bayerische Hochschulen dürfen Studenten in Numerus-Clausus-Fächern allein nach der Abitur-Durch­schnittsnote auswählen

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) hat entschieden, dass die bayerischen Hochschulen die Bewerber in bundesweit zulas­sungs­be­schränkten Studiengängen allein nach der Abitur-Durch­schnittsnote auswählen dürfen. Sie sind nicht verpflichtet, mindestens ein weiteres Auswahl­kri­terium festzulegen.

Damit weicht der VGH von Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts München vom 19.12.2005 ab, das eine Auswahl der Bewerber allein nach der Abitur-Durch­schnittsnote, wie sie von der LMU München im Studiengang Humanmedizin praktiziert wurde, wegen der fehlenden Gleich­wer­tigkeit der Abiturnoten in den einzelnen Bundesländern für unzulässig gehalten hatte.

Zur Begründung führt der VGH aus, dass weder der Bundes­ge­setzgeber noch der Landes­ge­setzgeber bei der weitgehend erfolgten Verlagerung der Auswah­l­ent­scheidung von der Zentralen Vergabestelle auf die Hochschulen (Hochschulquote nunmehr 60 %) vorgeschrieben hätten, neben der Abitur-Durch­schnittsnote noch weitere Kriterien heranzuziehen. Vielmehr untersage das im Zuge der Novellierung ebenfalls geänderte Hochschul­rah­men­gesetz den Ländern sogar, über die im zentralen Verga­be­ver­fahren vorgesehenen Länderquoten hinaus die Zulassung deutscher Studienbewerber davon abhängig zu machen, in welchem Bundesland sie die Qualifikation für das Hochschul­studium erworben haben. Damit sei eine "Landes­kin­der­be­güns­tigung" im Hochschul­aus­wahl­ver­fahren bundesrechtlich ausgeschlossen.

Die Hochschulen seien auch nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, die von Bundesland zu Bundesland gegebenen Unterschiede bei den Abiturnoten auszugleichen. Eine Rechtspflicht zur Verein­heit­lichung schulischer Leistungs­standards bestehe nicht. Die Inhaber eines bayerischen Abiturs hätten keinen Rechtsanspruch, bei der Zulassung zu Numerus-Clausus-Studiengängen nur mit Bewerbern zu konkurrieren, die während ihrer Schulzeit mindestens ebenso hohen Anforderungen unterworfen waren. Die in der föderalen Struktur des Bildungswesens wurzelnden Unterschiede im Leistungsstand der Abiturienten hätten keine so gravierenden Ausmaße angenommen, dass die Abitur-Durch­schnittsnote als Auswahl­kri­terium nicht zu rechtfertigen sei. So hätten etwa im Zeitraum von 2000 bis 2002 die Gesamt­durch­schnittsnoten bei einer Bandbreite von 2,36 bis 2,73 (Bayern 2,44) lediglich eine maximale Abweichung von ,37 ergeben. Einen repräsentativen, nach einheitlichen Bewer­tungs­kri­terien durchgeführten Ländervergleich gebe es nicht. Die vom Verwal­tungs­gericht herangezogene PISA-Studie erfasse den Leistungsstand von 15-jährigen Schülern aller Schularten; Aussagen zur Studier­fä­higkeit könnten ihr nicht entnommen werden.

Würden im örtlichen Auswahl­ver­fahren der Hochschulen Landesquoten gebildet, so hätte dies – anders als bei der zentralen Studi­en­platz­vergabe durch die ZVS – unvermeidbar zur Folge, dass die danach zu vergebenden Studienplätze zum weit überwiegenden Teil auf Bewerber aus anderen Bundesländern entfielen. Die Heranziehung weiterer Auswahl­kri­terien neben der Abitur-Durch­schnittsnote sei zum flächen­de­ckenden Ausgleich länder­spe­zi­fischer Niveau­un­ter­schiede wenig geeignet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 21.03.2006

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