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Dokument-Nr. 8971

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Urteil25.11.2009Verwaltungsgericht Trier5 K 394/09.TR
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Verwaltungsgericht Trier Urteil25.11.2009

VG Trier: Anspruch auf bestimmte Lösch­was­ser­ver­sorgung besteht nichtZweckverband zur Gewährleistung einer Lösch­was­ser­ver­sorgung im Außenbereich nicht verpflichtet

Aus den Vorschriften des Landes­was­ser­ge­setzes ergibt sich gegenüber dem Aufgabenträger der Lösch­was­ser­ver­sorgung kein einklagbarer Anspruch auf Herstellung einer bestimmten Lösch­was­ser­ver­sorgung. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Geklagt hatte die Betreiberin des Jugend­hil­fe­zentrums „Haus auf dem Wehrborn“, nachdem im Rahmen einer Feuerlöschübung im Jahre 2007 festgestellt worden war, dass die Lösch­was­sermenge für den Gebäudekomplex „Auf dem Wehrborn“ nicht ausreichend sei. Den Antrag der Klägerin, Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, lehnte der beklagte Zweckverband Wasserwerk, Trier-Land mit der Begründung ab, dass er zur Gewährleistung einer Lösch­was­ser­ver­sorgung im Außenbereich nicht verpflichtet sei. Für die Lösch­was­ser­ver­sorgung im Außenbereich sei vielmehr alleine der jeweilige Grund­s­tücks­be­sitzer zuständig, der auch alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen habe.

Ansprüche aus Vorschriften des Baugesetzbuches bestehen nicht

Die gegen diese Haltung des Beklagten erhobene Klage haben die Richter mit der Begründung abgewiesen, dass die Lösch­was­ser­ver­sorgung zwar zu den Pflichtaufgaben des Beklagten gehöre, ein einklagbarer Rechtsanspruch des Einzelnen auf Aufga­be­n­er­füllung im Sinne eines subjektiv öffentlichen Rechts aber nicht bestehe. Komme ein öffentlicher Träger seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, sei alleine die zuständige Aufsichts­behörde berechtigt und ggf. verpflichtet, durch Erlass einer ordnungs­recht­lichen Maßnahme rechtmäßige Zustände herzustellen. Da die Grundstücke „Auf dem Wehrborn“ bereits seit vielen Jahren an die Trink- und damit auch an die Lösch­was­ser­ver­sorgung angeschlossen und mithin i.S.d. Vorschriften des Baugesetzbuches erstmals erschlossen seien, könne die Klägerin auch aus diesen Vorschriften keinen Anspruch herleiten, da die nicht mehr ausreichende Dimensionierung das „Erschlossensein“ der Grundstücke nicht entfallen lasse.

Errichtung einer Lösch­was­ser­tank­anlage in eigener Regie

Außer­ge­richtlich sind die Beteiligten übereingekommen, dass die Klägerin (aus verga­be­recht­lichen Gründen) in eigener Regie eine Lösch­was­ser­tank­anlage auf ihren Grundstücken errichten lassen wird, in die das bestehende Schwimmbad eingebunden werden soll. Die Abrechnung über die entstehenden Kosten soll Bestandteil einer noch zu schließenden Vereinbarung werden. Soweit diesbezüglich keine einvernehmliche Vereinbarung zustande kommen sollte, steht es der Klägerin frei, gegenüber dem Beklagten im Wege der Leistungsklage einen öffentlich-rechtlichen Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch geltend zu machen. Für eine gerichtliche Klärung der Kosten­ver­teilung im Vorfeld besteht kein Raum.

Quelle: ra-online, VG Trier

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