21.11.2024
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Dokument-Nr. 8999

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Verwaltungsgericht Trier Urteil09.12.2009

VG Trier zum Regelungsinhalt von Übertra­gungs­be­schei­ni­gungen über eine MilchquoteKaufpreis­fest­setzung ist kein Teil des Regelungs­inhalts der Bescheinigung

Übernimmt der Pächter einer Milchquote diese nach Beendigung des Pacht­ver­hält­nisses gegen Zahlung von 67 % des marktüblichen Preises vom Verpächter, so wird durch die hierzu erforderliche und von den Kreis­ver­wal­tungen nach den Vorschriften der Milch­quo­ten­ver­ordnung auszustellende Übertra­gungs­be­schei­nigung über die Milchquote lediglich der Übergang der Milchquote bescheinigt, nicht aber der Kaufpreis festgesetzt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Der Entscheidung lag die Klage eines Verpächters einer Milchquote zugrunde, der nach Ausübung des Übernahmerechts durch den Pächter der Milchquote eine Aufhebung der vom beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm ausgestellten Übertra­gungs­be­schei­nigung anstrebte und die Auffassung vertrat, dass durch eine in der Bescheinigung enthaltene Kaufpreis­fest­setzung verfassungs- und europa­rechts­widrig eine Sonderabgabe in Höhe von ca. einem Drittel des marktüblichen Kaufpreises erhoben werde.

Verpächter beanstandet erzwungene Subven­ti­o­nierung des Quoten­über­nehmers

Der Pächter hatte nach Beendigung des Pacht­ver­hält­nisses über eine Milch-Anlie­fe­rungs­re­fe­renzmenge von 100.000 kg schriftlich gegenüber dem Verpächter sein (von der Milch­quo­ten­ver­ordnung) vorgesehenes Übernahmerecht bezüglich der Milchquote ausgeübt und dem Verpächter das insoweit in der Milch­quo­ten­ver­ordnung vorgesehene Entgelt in Höhe von 67 % des so genannten Gleich­ge­wichts­preises gezahlt. Daraufhin bescheinigte der beklagte Eifelkreis dem Pächter den Übergang einer Milchquote von 100.000 kg mit einem Fettgehalt von 3,98 %. Gegen diese Bescheinigung machte der Kläger geltend, dass er durch sie gezwungen werde, die genannte Milchquote für 21.440 € zu verkaufen, obwohl die Quote zum Stichtag des Übergangs einen Börsenpreis von ,32 €/kg und damit einen Wert von 32.000 € gehabt habe. Er sei somit kraft Gesetzes gezwungen, den Quoten­über­nehmer zu subventionieren. Das Übernahmerecht des Pächters zu 67 % des Marktpreises sei mit den vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht entwickelten Grundsätzen zur Erhebung von Sonderabgaben nicht zu vereinbaren. Der Übergang der Milchquote dürfe von daher nur bescheinigt werden, wenn der vollständige reguläre Kaufpreis gezahlt werde.

Übertra­gungs­be­schei­nigung nicht zur Regelung des vom Pächter zu zahlenden Entgelts gedacht

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts wiesen die Klage indes bereits als unzulässig ab. Die Übertra­gungs­be­schei­nigung stelle keine Regelung zur Höhe des vom Pächter zu zahlenden Entgelts dar, sondern stelle nur fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Quoten­über­tragung – zu der die Zahlung eines Entgelts je kg Quote in Höhe von 67 % des Gleich­ge­wichts­preises gehöre – vorlägen. Eine Kaufpreis­fest­setzung sei von daher nicht Regelungsinhalt der Bescheinigung, sodass insoweit auch keine Aufhebung der Bescheinigung verlangt werden könne.

Klage hinsichtlich einer Zahlung des Diffe­renz­be­trages zum aktuellen Börsenpreis unzulässig

Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung des beklagten Eifelkreises zur Zahlung des Diffe­renz­be­trages zum aktuellen Börsenpreis begehre, sei seine Klage ebenfalls unzulässig, da für ein derartiges Begehren gegenüber dem beklagten Landkreis keine Rechtsgrundlage erkennbar sei. Ein allenfalls in Betracht zu ziehender Berei­che­rungs­an­spruch scheide offensichtlich aus, weil selbst dann, wenn der Kläger mit seiner Behauptung über die Erhebung einer unzulässigen Sonderabgabe Recht habe, diese jedenfalls nicht dem Eifelkreis zugeflossen sei und dieser von daher nicht bereichert sein könne. Für die Durchführung der Milch­quo­ten­re­gelung – und damit auch die Abgabenerhebung - sei nämlich alleine die Bundes­fi­nanz­ver­waltung zuständig, während den Landkreisen insoweit nur eine Zuständigkeit im Rahmen eines Beschei­ni­gungs­ver­fahrens zu komme. Vom Kläger behauptete Schaden­s­er­satz­ansprüche seien von den Verwal­tungs­ge­richten nicht zu prüfen, weil das Amtshaf­tungsrecht in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle.

Quelle: ra-online, VG Trier

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