21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil15.03.2016

Veräußerung einer Milchquote ist umsatz­steuer­pflichtigMilchquote ist unmittelbar an Produktion und Veräußerung von Milch geknüpft und daher unmittelbar mit unter­neh­me­rischer Tätigkeit verbunden

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Veräußerung einer Milchquote an den Mitge­sell­schafter im Zuge der Auflösung einer GbR zu einem steuerbaren und steuer­pflichtigen Umsatz führt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der ursprünglich eine Milch­vieh­wirt­schaft betrieb, gründete im Jahr 2006 zusammen mit einem anderen Landwirt eine GbR, die - neben anderen landwirt­schaft­lichen Tätigkeiten - im Schwerpunkt ebenfalls Milchvieh hielt. Beide Gesellschafter überließen der GbR ihre Anlieferungs-Referenzmengen für Milch (sogenannte Milchquoten). Daneben führte der Kläger sein Einzel­un­ter­nehmen in reduzierter Form fort. Die GbR nahm die Durch­schnitts­satz­be­steuerung nach § 24 UStG in Anspruch. Nach Auflösung der GbR im Jahr 2009 veräußerte der Kläger an seinen ehemaligen Mitge­sell­schafter seine Milchquote für rund 130.000 Euro. Das Finanzamt behandelte diesen Veräu­ße­rungs­vorgang als umsatz­steu­er­pflichtig und unterwarf den Erlös der Regel­be­steuerung. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Milchquote niemals zu seinem unter­neh­me­rischen Vermögen gehört habe.

Finanzgericht bejaht Anwendung des Regel­steu­er­satzes

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Bei der Veräußerung der Milchquote als öffentlich-rechtlicher Befugnis, in Höhe der zugeteilten Quote Milch abgabenfrei bei einem Milch­ver­a­r­beiter anzuliefern, handele es sich um eine sonstige Leistung. Die Milchquote habe auch zum Zeitpunkt der Veräußerung zum Unternehmen des Klägers gehört, weil sie unmittelbar an die Produktion und die Veräußerung von Milch geknüpft sei und daher unmittelbar mit der unter­neh­me­rischen Tätigkeit des Klägers zusammenhänge. Sie sei auch nicht im Jahr 2006 ins Privatvermögen überführt worden, weil der Kläger sie der GbR gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust überlassen habe. Auch wenn diese unentgeltliche Überlassung nicht zu steuerbaren Umsätzen führe, stelle sie eine fortgesetzte unter­neh­me­rische Leistung des Klägers dar. Eine Loslösung aus dem unter­neh­me­rischen Bereich sei durch die Überlassung nicht erfolgt, zumal der Kläger sein Unternehmen neben der GbR fortgeführt habe. Zutreffend habe das Finanzamt auch den Regelsteuersatz und nicht den Durch­schnittssatz angewendet, weil die Veräußerung einer Milchquote weder eine Lieferung landwirt­schaft­licher Erzeugnisse noch eine landwirt­schaftliche Dienstleistung darstelle.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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