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- Anwohner müssen benachbarten Kinderspielplatz duldenVerwaltungsgericht Berlin, Urteil07.05.2013, VG 10 K 317.11 und VG 10 K 107.11
- Nachbarschaftslärm: Neugebauter Spielplatz verstößt nicht gegen das Gebot der RücksichtnahmeVerwaltungsgericht Koblenz, Urteil06.11.2012, 1 K 642/12.KO
- Lärm durch Kinderspielplatz für Nachbarn nicht unzumutbarVerwaltungsgericht Neustadt, Urteil28.06.2012, 4 K 194/12.NW
Verwaltungsgericht Trier Urteil28.02.2015
Weinstubenbetreiber muss Lärm von benachbartem Kinderspielplatz hinnehmenGeräusche spielender Kinder sind Ausdruck kindlicher Entwicklung und Entfaltung und sind daher grundsätzlich zumutbar
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Anwohner und Betreiber einer Weinstube keinen Anspruch auf Verlegung oder Einstellung eines Kinderspielplatzes wegen des daraus resultierenden Lärms hat. Das Gericht verwies darauf, dass Geräusche spielender Kinder Ausdruck kindlicher Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar sind.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Anwohner und Betreiber einer Weinstube wegen Kinderlärms gegen einen Kinderspielplatz in Bernkastel-Wehlen.
Kinderlärm steht unter besonderem Toleranzgebot der Gesellschaft
Das Verwaltungsgericht Trier entschied jedoch, dass der Spielplatz weder verlegt noch eingestellt werden muss. Zur Begründung führten die Richter aus, dass dem Betreiber der Weinstube ein dahingehender Anspruch nicht zustehe. Kinderlärm stehe unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Die einschlägige Vorschrift des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalte deshalb die Vorgabe, dass die von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräuscheinwirkungen im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkungen gelten.
Spielplatz ist nicht überdimensioniert
Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liege im konkreten Fall nicht vor. Von einem Sonderfall könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände gesprochen werden, wie beispielsweise die unmittelbare Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten oder bei Spielplätzen, die sich nach Art und Größe sowie Ausstattung nicht in das vorhandene Wohngebiet einfügten. Nichts davon treffe jedoch auf den konkreten Sachverhalt zu. Insbesondere handele es sich nicht etwa um einen überdimensionierten Spielplatz, sondern vielmehr um einen für Wohngebiete absolut üblichen Spielplatz mit üblichen Spielgeräten.
Eingeschränkte Nutzungszeiten und Altersbegrenzung für Kinderspielplatz zum Schutz der Belange der Anwohner ausreichend
Schließlich habe die beklagte Stadt bei der Wahl des Standortes des Spielplatzes sowie der Platzierung der einzelnen Spielgeräte nicht gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen. Vielmehr habe die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass sich eine Verlagerung des Spielplatzes auf einen anderen Standort desselben Grundstücks nicht anbiete, weil diese Flächen anderweitig benötigt würden. Nicht zuletzt habe die Beklagte den schutzwürdigen Belangen der unmittelbaren Nachbarn durch eingeschränkte Nutzungszeiten (8-13 und 14-20 Uhr) und durch eine Altersbegrenzung des Nutzerkreises (Kinder bis 12) Rechnung getragen. Soweit der Kläger schließlich auf die Beeinträchtigung seiner Weinstube verweise, führe dies zu keiner anderen Betrachtung, da gewerbliche Nutzungen im Vergleich zur Wohnnutzung weniger schutzbedürftig seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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