21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss02.01.2013

Vorläufige Dienstenthebung eines Justiz­voll­zugs­beamten wegen sexueller Beziehung zu einer Gefangenen rechtmäßigVöllige Pflicht­ver­ges­senheit nach Verletzung des Gebots der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen

Verletzt ein Justiz­voll­zugs­beamter das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen und baut eine intime Beziehung zu einer Strafgefangenen auf, so ist eine vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von 20 % der monatlichen Bezüge durch das Land in einem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Land im November 2012 eine entsprechende Verfügung gegenüber dem Beamten erlassen, nachdem bekannt geworden war, dass dieser mit einer Gefangenen in deren Zelle bei offenstehender Zellentür einver­nehm­lichen Geschlechts­verkehr hatte. Der Vorgang war von einer Mitgefangenen beobachtet und von dieser später der Anstaltsleitung gemeldet worden, nachdem der sexuelle Kontakt zum Gesprächsthema in der Anstalt und zur Ursache für verschiedene Anfeindungen der Inhaftierten untereinander geworden war.

Gravierender Verstoß gegen Dienstpflichten

Den auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrag des Beamten gegen die Verfügung lehnte das Verwal­tungs­gericht Trier ab. Zur Begründung heißt es, dass nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine Diens­tent­fernung im Diszi­pli­na­r­ver­fahren überwiegend wahrscheinlich erscheine. Der Beamte habe in gravierender Form gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen habe einen sehr hohen Stellenwert und sei aus gutem Grunde unbedingt einzuhalten. Abgesehen davon, dass mit intimen Beziehungen regelmäßig Aufmerk­sam­keits­einbußen bei der Bewachung der Gefangenen verbunden seien, mache sich der Beamte, der bereits aus dienst­recht­lichen Gründen ein Öffent­lich­werden der Beziehung zu befürchten habe, damit auch erpressbar. Das Verhalten des Beamten belege eine gravierende und mit den Sicher­heits­be­langen im Strafvollzug nicht zu vereinbarende völlige Pflicht­ver­ges­senheit. Die Anstaltsleitung müsse sich im sicher­heits­re­le­vanten Bereich im Besonderen darauf verlassen können, dass jegliche Art von inner­dienst­lichen Beziehungen, die die Sicherheit des Strafvollzugs beeinträchtigen können, unterbleiben bzw. anderenfalls unmittelbar vom Beamten selbst offenbart werden, was der Beamte vorliegend indes unterlassen habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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