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Dokument-Nr. 2143

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Beschluss24.03.2006Verwaltungsgericht Hannover18 B 545/06
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss24.03.2006

Vorläufige Dienstenthebung für Univer­si­täts­pro­fessor bestätigt, der für sexuelle Handlungen bessere Noten erteilt haben sollPromotion gegen Bezahlung

Die Diszi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hat den Antrag eines Professors der Universität Hannover abgelehnt, der die Aufhebung seiner vorläufigen Dienstenthebung begehrte.

Dem Professor, der am Fachbereich Rechts­wis­sen­schaft beschäftigt ist, wird vorgeworfen, er habe Studentinnen gegen sexuelle Handlungen bessere Noten in Aussicht gestellt. Zudem wird gegen ihn der Vorwurf der Bestechlichkeit erhoben. Er habe in einem Zeitraum von September 2000 bis Februar 2005 gegen Bezahlung von ca. 51.000 € die Betreuung von Doktoranden übernommen, die, um für eine Promotion zugelassen zu werden, auf die Erteilung eines Notendispenses angewiesen gewesen seien. Das Nieder­säch­sische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hatte ihn daraufhin im Dezember 2005 vorläufig vom Dienst enthoben. Das Ministerium hat zur Begründung der vorläufigen Dienstenthebung geltend gemacht, angesichts der Schwere des Fehlverhaltens sei mit einer Entfernung aus dem Dienst zu rechnen. Darüber hinaus sei bei einem vorläufigen Verbleiben im Dienst mit einem erheblichen Ansehensverlust der Dienststelle und einer Störung des dortigen Betriebsklimas zu rechnen.

Diese Auffassung hat das Gericht bestätigt. Der Vorwurf der Bestechlichkeit sei so gravierend, dass er voraussichtlich zu einer Entfernung aus dem Dienst führen werde. Der Antragsteller sei diesem Vorwurf bisher nicht mit Substanz entgegen getreten. Er habe keinerlei Erklärungen dazu abgegeben, wofür er das Geld erhalten habe. Das hätte er aber tun müssen, um den hinreichend konkretisierten Vorwurf der Bestechlichkeit zu entkräften. Auf den Sachver­halts­komplex, der sein Verhalten gegenüber den Studentinnen betreffe, werde es daher voraussichtlich nicht ankommen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 30.03.2006

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