15.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil28.05.2013

Diens­tent­fernung eines Justiz­vollzugs­beamten wegen sexueller Beziehung zu einer Gefangenen rechtmäßigVorsätzliche Verletzung der Dienstpflichten macht Entfernung aus dem Dienst unausweichlich

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass die Diens­tent­fernung eines Justiz­vollzugs­beamten, der eine sexuelle Beziehung zu einer Gefangenen unterhält, rechtmäßig ist.

Im zugrunde liegenden Fall klagte das Landes Rheinland-Pfalz auf endgültige Entfernung eines Justiz­voll­zugs­beamten, der in einer Gefängniszelle bei geöffneter Tür einver­nehm­lichen Geschlechts­verkehr mit einer Gefangenen hatte.

Besonders gravierende Verfehlung des Justiz­voll­zugs­beamten lässt keine Milde­rungs­gründe zu

Das Verwal­tungs­gericht Trier gab der Klage statt. Bereits zuvor hatte die Kammer die Rechtmäßigkeit einer vom Land ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung in einem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren bestätigt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter aus, dass der Justiz­voll­zugs­beamte vorsätzlich seine ihm obliegenden Dienstpflichten im Kernbereich verletzt habe, was seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich mache, weil es sich um eine besonders gravierende Verfehlung handele und Milde­rungs­gründe nicht gegeben seien. Die in der Entfernung liegende Härte sei auch nicht unver­hält­nismäßig, weil sie auf dem Beamten zurechenbarem Verhalten beruhe und zudem der Aufrecht­er­haltung der Integrität und Funkti­o­ns­fä­higkeit sowie des Ansehens des Berufs­be­am­tentums und damit dem Interesse der Allgemeinheit diene.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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