Dokument-Nr. 16091
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Verwaltungsgericht Trier Urteil28.05.2013
Dienstentfernung eines Justizvollzugsbeamten wegen sexueller Beziehung zu einer Gefangenen rechtmäßigVorsätzliche Verletzung der Dienstpflichten macht Entfernung aus dem Dienst unausweichlich
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die Dienstentfernung eines Justizvollzugsbeamten, der eine sexuelle Beziehung zu einer Gefangenen unterhält, rechtmäßig ist.
Im zugrunde liegenden Fall klagte das Landes Rheinland-Pfalz auf endgültige Entfernung eines Justizvollzugsbeamten, der in einer Gefängniszelle bei geöffneter Tür einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit einer Gefangenen hatte.
Besonders gravierende Verfehlung des Justizvollzugsbeamten lässt keine Milderungsgründe zu
Das Verwaltungsgericht Trier gab der Klage statt. Bereits zuvor hatte die Kammer die Rechtmäßigkeit einer vom Land ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter aus, dass der Justizvollzugsbeamte vorsätzlich seine ihm obliegenden Dienstpflichten im Kernbereich verletzt habe, was seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich mache, weil es sich um eine besonders gravierende Verfehlung handele und Milderungsgründe nicht gegeben seien. Die in der Entfernung liegende Härte sei auch nicht unverhältnismäßig, weil sie auf dem Beamten zurechenbarem Verhalten beruhe und zudem der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit sowie des Ansehens des Berufsbeamtentums und damit dem Interesse der Allgemeinheit diene.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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