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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss22.01.2013

Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt Dienstenthebung eines Justiz­voll­zugs­beamten wegen sexueller Beziehung zu einer GefangenenJustiz­voll­zugs­beamter erreicht keine Aussetzung der Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Die vorläufige Dienstenthebung eines rheinland-pfälzischen Justiz­voll­zugs­beamten und die Einbehaltung von 20 % seiner monatlichen Bezüge wird nicht ausgesetzt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Land im November 2012 die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Einbehaltung von 20 % seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet, nachdem bekannt geworden war, dass er mit einer Gefangenen in deren Zelle bei offenstehender Zellentür einvernehmlich Geschlechts­verkehr hatte. Den Antrag des Beamten, diese Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auszusetzen, lehnte bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Zurückhaltungs- und Distanzverbot im Bereich des Strafvollzugs unabdingbar

An der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestünden keine ernstlichen Zweifel. Nach derzeitigem Erkenntnisstand habe sich der Beamte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das überwiegend wahrscheinlich zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen werde. Er habe in schwerwiegender Weise gegen seine beamten­recht­lichen Pflichten verstoßen. Die Pflicht zu achtungs- und vertrau­ens­würdigem Verhalten sowie das Zurückhaltungs- und Distanzgebot stünden im Mittelpunkt seines Amtes als Justizvollzugsbeamter und seien zur Gewährleistung von Funkti­o­ns­fä­higkeit und Sicherheit in dem besonders sensiblen Bereich des Strafvollzugs unabdingbar. Der Beamte habe den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen nach § 174 a Abs. 1 StGB erfüllt. Als Justiz­voll­zugs­beamter, der mit der Bewachung und Betreuung der Gefangenen betraut gewesen sei, habe er mit einer Gefangenen in deren Zelle den Geschlechts­verkehr vollzogen, wobei die Initiative von ihm ausgegangen sei. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass dies unter Ausnutzung des Abhän­gig­keits­ver­hält­nisses der Gefangenen zu ihm als Justiz­voll­zugs­beamten geschehen sei. Durch dieses schwerwiegende Dienstvergehen habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Gewichtige Entlas­tungs­gründe zu seinen Gunsten lägen nicht vor.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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