Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss22.01.2013
Oberverwaltungsgericht bestätigt Dienstenthebung eines Justizvollzugsbeamten wegen sexueller Beziehung zu einer GefangenenJustizvollzugsbeamter erreicht keine Aussetzung der Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Die vorläufige Dienstenthebung eines rheinland-pfälzischen Justizvollzugsbeamten und die Einbehaltung von 20 % seiner monatlichen Bezüge wird nicht ausgesetzt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Land im November 2012 die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Einbehaltung von 20 % seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet, nachdem bekannt geworden war, dass er mit einer Gefangenen in deren Zelle bei offenstehender Zellentür einvernehmlich Geschlechtsverkehr hatte. Den Antrag des Beamten, diese Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auszusetzen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zurückhaltungs- und Distanzverbot im Bereich des Strafvollzugs unabdingbar
An der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestünden keine ernstlichen Zweifel. Nach derzeitigem Erkenntnisstand habe sich der Beamte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das überwiegend wahrscheinlich zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen werde. Er habe in schwerwiegender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie das Zurückhaltungs- und Distanzgebot stünden im Mittelpunkt seines Amtes als Justizvollzugsbeamter und seien zur Gewährleistung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit in dem besonders sensiblen Bereich des Strafvollzugs unabdingbar. Der Beamte habe den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen nach § 174 a Abs. 1 StGB erfüllt. Als Justizvollzugsbeamter, der mit der Bewachung und Betreuung der Gefangenen betraut gewesen sei, habe er mit einer Gefangenen in deren Zelle den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei die Initiative von ihm ausgegangen sei. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass dies unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses der Gefangenen zu ihm als Justizvollzugsbeamten geschehen sei. Durch dieses schwerwiegende Dienstvergehen habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Gewichtige Entlastungsgründe zu seinen Gunsten lägen nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online