23.11.2024
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Dokument-Nr. 6828

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss09.10.2008

Dienstenthebung wegen Bestechlichkeit: Polizisten bevorzugten bestimmten Abschlep­pun­ter­nehmerPolizisten nahmen kostenlose Repara­tur­leis­tungen an Privatauto als Gegenleistung entgegen

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­ge­richts hat Anordnungen der Polizei­di­rektion Osnabrück aus dem Oktober 2007 bestätigt, mit denen sie fünf Polizeibeamte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge verfügt hatte. Verbunden mit diesen vorläufigen Maßnahmen war die Einleitung von Diszi­pli­na­r­ver­fahren, in denen die Polizei­di­rektion Osnabrück den Beamten vorwirft, einen bestimmten Abschlep­pun­ter­nehmer pflichtwidrig bei der Vergabe von Abschlepp­auf­trägen bevorzugt und Werkstatt­leis­tungen und Reparaturen an eigenen Kraftfahrzeugen ohne reguläre Abrechnung und Bezahlung als Gegenleistung in Anspruch genommen zu haben.

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hatte die Suspendierung und die vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge im Februar 2008 ausgesetzt, weil nach den Ermitt­lungs­er­geb­nissen, die der Vorinstanz seinerzeit vorlagen, nicht die Feststellung gerechtfertigt gewesen sei, dass die Beamten wegen eines Dienstvergehens der Vorteilsannahme diszi­pli­nar­rechtlich mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst zur Rechenschaft gezogen werden könnten.

Vorwurf der Bestechlichkeit

Dieser Würdigung ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt, sondern hat auf die Beschwerde der Polizei­di­rektion Osnabrück die erstin­sta­nz­lichen Beschlüsse geändert und die angeordneten Maßnahmen im Ergebnis bestätigt. Ein wesentlicher Gesichtpunkt war für den 19. Senat, dass die Staats­an­walt­schaft Osnabrück inzwischen gegen die beschuldigten Polizeibeamten Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück erhoben hat. Aufgrund des in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalts ist von einem hinreichenden Tatverdacht im Hinblick auf die den Beamten vorgeworfene Bestechlichkeit wie auch mit Blick auf die in Betracht kommenden Dienstvergehen auszugehen. Die Indizwirkung der Anklageerhebung gegen die Beamten wird durch deren Einlassung im Beschwer­de­ver­fahren nicht entkräftet. Soweit sie die Sachver­halts­wür­digung der Staats­an­walt­schaft und der Polizei­di­rektion Osnabrück als der zuständigen Diszi­pli­na­r­behörde angreifen und die ihnen vorgeworfenen Pflicht­ver­let­zungen nicht als schlüssig und bewiesen ansehen, muss die Aufklärung möglicher Widersprüche der zu erwartenden Beweisaufnahme vor dem Strafgericht und der darauf aufbauenden abschließenden Überprüfung im Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 14.10.2008

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