21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss22.11.2016

Ungenehmigte Nebentätigkeit eines Justiz­voll­zugs­beamtenAusübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung stellt schweres Dienstvergehen dar

Das Land Rheinland-Pfalz begehrte mit ihrer Klage die Diens­tent­fernung eines Justiz­voll­zugs­beamten wegen der Ausübung einer Nebentätigkeit ohne entsprechenden Verlän­ge­rungs­antrag. Das Verwal­tungs­gericht Tier hatte hierüber zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall setzte der betroffene Beamte, der im Internet mit Antiquitäten handelte und der bis 2013 über eine Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung für einen Internethandel mit einer Vergütung von 100 € monatlich und einem durch­schnitt­lichen Zeitaufwand pro Woche von 8 Stunden verfügte, seine entsprechende Tätigkeit über das Jahr 2013 hinaus fort, ohne die Verlängerung der Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung zu beantragen. Dies hat das klagende Land im Jahre 2015 zum Anlass für die Einleitung eines Diszi­pli­na­r­ver­fahrens genommen und hat am 27.7.2016 Klage beim Verwal­tungs­gericht Trier auf Dienstentfernung des Beamten erhoben.

Landes­dis­zi­pli­na­r­gesetz sieht Gehaltskürzung bei Verfah­rens­be­en­digung vor

Im Laufe der rechtlichen Erörterung stimmten die Beteiligten der Verfah­rens­be­en­digung durch Beschluss des Gerichts, dass gegen den Beamten eine Gehaltskürzung auf ein Jahr in Höhe von zehn Prozent beginnend mit dem 1.12.2016 verhängt wird, zu. Diese Möglichkeit der Verfah­rens­be­en­digung ist im Landesdisziplinargesetz so vorgesehen.

Umfang der Gehaltskürzung angemessen und ausreichend

Der Beamte habe zwar ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er schuldhaft nach Ablauf der ihm zunächst erteilten Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit diese weiterhin ausgeübt habe, ohne deren Verlängerung zu beantragen. Unter Berück­sich­tigung der langen unbeanstandeten Dienstzeit des Beamten, seiner straf­recht­lichen Unbeschol­tenheit, der von ihm mit Vorlage von eBay Unterlagen gezeigten Einsicht in den begangenen Verstoß und der Mitwirkung im Diszi­pli­na­r­ver­fahren, halte das Gericht die Verhängung einer Gehaltskürzung im ausgesprochenen Umfang für angemessen aber auch ausreichend, um dem Beklagten den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ ra-online

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