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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil28.04.2008

Entlassung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit als InternethändlerPolizeibeamter nutzt Krankenzeit für gewinnbringende An- und Verkäufe im Internet

Ein Polizeibeamter, der über mehrere Jahre - auch während Krank­heits­phasen - einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Internethändler nachgeht und dabei in mehreren tausend Fällen Waren an- und verkauft, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat für Diszi­pli­nar­sachen des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der im Jahr 1957 geborene Beamte stand als Polizei­kom­missar im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Seit dem Jahr 2003 war er zeitweise dienstunfähig erkrankt und wegen eines vorhergehenden Diszi­pli­na­r­ver­fahrens für mehr als ein Jahr vorläufig des Dienstes enthoben. In dieser Zeit betätigte sich der Beamte in mehreren tausend Fällen als Internethändler, ohne hierfür eine Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung zu besitzen. Er erstand im Internet oder in sonstiger Weise zumeist neuwertige Ware (vornehmlich Bücher und Bekleidung), die er anschließend mit Gewinn auf der Inter­net­plattform „eBay” verkaufte. Die An- und Verkaufs­ak­ti­vitäten führten in den Jahren 2003 bis 2006 zu einem Gesamtumsatz in Höhe von rund 160.000 €. Auf Antrag des Landes entfernte das Verwal­tungs­gericht den Beamten aus dem Dienst. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Beamte habe über Jahre hinweg eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt. Diese Tätigkeit habe auch deshalb dienstliche Interessen beeinträchtigt, weil der von ihm in großem Umfang betriebene Internethandel dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schade. Die Allgemeinheit habe kein Verständnis für einen Beamten, der sich neben seiner Besoldung ein zweites wirtschaft­liches Standbein schaffe. Außerdem sei die Tätigkeit als Internethändler zum Teil innerhalb eines Zeitraums ausgeübt worden, in dem der Beamte wegen Krankheit keinen Dienst versehen habe. Damit habe er auch gegen seine Pflicht verstoßen, eine rasche Wieder­her­stellung seiner Arbeitskraft herbeizuführen. Die von dem Beamten begangenen Pflicht­ver­let­zungen stellten ein schweres Dienstvergehen dar. Hierdurch sei ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung des Beamten eingetreten. Die Entfernung aus dem Dienst sei daher geboten.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pflaz

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