18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Trier Urteil10.11.2009

Pferdezucht: Verstoß gegen das Neben­tä­tig­keitsrecht - Entfernung eines Beamten aus dem Dienst zulässigSchweres Dienstvergehen führ zu Vertrau­ens­verlust und macht Weiter­be­schäf­tigung im öffentlichen Dienst unmöglich

Ein Beamter, der nachhaltig Vorschriften des Neben­tä­tig­keits­rechts nicht beachtet und neben weiteren leichteren Pflicht­ver­stößen insbesondere auch privat eine ihm vorwerfbare Schul­den­wirt­schaft an den Tag legt, ist für den öffentlichen Dienst untragbar und aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Ein Polizeibeamter, der wegen eines Dienstunfalls nur noch eingeschränkt Dienst verrichtet hat, betätigte sich schon seit Beginn der 90er Jahre in steigendem Ausmaß im Bereich der Pferdezucht und des Pferdeverkaufs, ohne hierfür die erforderliche Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung eingeholt zu haben. Zuletzt bewirtschaftete er ca. 20 ha Weidefläche und beantragte und erhielt hierfür über mehrere Jahre Agrar­sub­ven­tionen. Der Beamte warb auch im Internet für ein spezielles Zuchtprogramm und bot dabei Sonder­kon­di­tionen an. Daneben bot er u.a. die Vermittlung von Decktieren und Reitunterricht an. Auf seinem Hof hatte er eine kleine Reithalle gebaut.

Vollstre­ckungs­maß­nahmen wegen Steuerschulden

Im privaten Bereich fiel er insbesondere durch eine Schul­den­wirt­schaft auf, indem es – ebenfalls über Jahre hinweg – immer wieder zu Vollstre­ckungs­maß­nahmen u.a. wegen Steuerschulden kam.

Nebentätigkeit überschreitet Maß der geneh­mi­gungs­freien Hobby­tier­haltung

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts sahen in dem Verhalten des Beamten ein schweres Dienstvergehen, durch das ein endgültiger Vertrau­ens­verlust eingetreten sei. In der Gesamtschau, insbesondere wegen der Häufigkeit des Fehlverhaltens über einen außerordentlich langen Zeitraum und angesichts der bis zuletzt fehlenden Einsicht des Beklagten sei dieser für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Die lange Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit – die Pferde­wirt­schaft habe in der konkreten Gestalt den Bereich einer geneh­mi­gungs­freien Hobby­tier­haltung deutlich überschritten – wiege deshalb schwer, weil der Beamte aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen habe, der ihm im Gegenzug eine angemessene Alimentation und Fürsorge schulde. Die Beantragung einer Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung sei vor diesem Hintergrund keine reine Formalie, dies gerade auch deshalb, weil die Tätigkeit in ihrer konkreten Gestalt schon nicht geneh­mi­gungsfähig gewesen sei. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Beamte trotz Einschränkung seiner Dienstfähigkeit seine Nebentätigkeit nicht zurückgefahren sondern diese mit dem Ziel, sich hierdurch eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, kontinuierlich erweitert habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob der angestrebte Gewinn wirklich nachhaltig erzielt werde. Auch die Schul­den­wirt­schaft des Beamten wiege schwer, da er über einen langen Zeitraum in einer erheblichen Anzahl von Fällen pflichtwidrig gehandelt habe und sich insbesondere auch Forderungen der öffentlichen Hand in erheblichem Umfang in der Vollstreckung befunden hätten. Obwohl dem Beamten sein Fehlverhalten im Verlauf des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens immer wieder vor Augen geführt worden sei, habe er bis zuletzt keine Einsicht gezeigt. Sei ein Beamter jedoch nicht willens, sein Unrecht einzusehen, könne ihm im Hinblick auf die zukünftige Dienst­ver­richtung nicht mehr das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen entgegen gebracht werden.

Quelle: ra-online, VG Trier

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8979

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI