14.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil13.11.2007

Polizei­kom­missar wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit als Ebay-Händler aus dem Dienst entferntBeamter baute sich zweites berufliches Standbein als Ebay-Händler auf

Ein Polizei­kom­missar, der über mehrere Jahre kontinuierlich eine geneh­mi­gungs­pflichtige Nebentätigkeit ohne die erforderliche Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung ausübt, macht sich eines schweren Dienstvergehens schuldig. Die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier hat die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen.

Der im Dienste des Landes stehende 50-jährige Polizei­kom­missar hatte seit 2003 über die Handels­plattform Ebay unter verschiedenen ihm selbst zuzuordnende sowie auf den Namen seiner 81-jährigen Mutter laufende Kennungen eine Vielzahl von An- und Verkäufen getätigt, überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland, vielfach jedoch auch im europäischen Ausland sowie in Einzelfällen in Australien und den USA. Während er anfangs Bücher und sonstige, z.T. außerhalb von Ebay angekaufte Gegenstände über Ebay weiter verkaufte, verkaufte er in den letzten Jahren vorwiegend Beklei­dungs­stücke der Marke Paul & Shark sowie Filofax-Artikel (Terminplaner, Aktentaschen etc.). Bis Ende August 2006 verkaufte er so über Ebay Waren im Wert von ca. 121.000,00 € und kaufte Waren im Wert von ca. 41.000,00 €.

Zur Urteil­be­gründung führten die Richter der 3. Kammer aus, der Beamte habe nach Art, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Internethandels alles getan, um sich außerdienstlich ein zweites berufliches Standbein aufzubauen. Ein solches Verhalten stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Hingabepflicht eines Beamten dar. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beamte seine Tätigkeiten auch während Zeiten von - überdurch­schnittlich langen - Krank­schrei­bungen ausgeübt habe. Ein solches Verhalten füge der Beamtenschaft einen hohen Ansehensschaden zu. Die Öffentlichkeit könne kein Verständnis dafür aufbringen, dass ein von ihr alimentierter Beamter, der krank­heits­bedingt im Wesentlichen keinen Dienst verrichte, gleichzeitig eine Internetfirma gründe und sich in ihr betätige. Im Übrigen beeinträchtige ein solches Verhalten auch das kollegiale Vertrau­ens­ver­hältnis. Den zahlreichen pflichtgemäß handelnden Beamten könne nicht plausibel gemacht werden, dass ein solcher Beamter im Dienst verbleibe und neben seiner lukrativen Nebentätigkeit noch die sichere Alimentation genieße. Durch sein Verhalten habe der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn sowie auch der Allgemeinheit endgültig verloren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Trier vom 26.11.2007

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