21.11.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Trier Urteil18.09.2018

Polizeibeamter darf wegen erheblicher Straftaten aus dem Dienst entfernt werdenSchwerwiegende Dienstvergehen in Form von Betrugs­straftaten, Diebstahl und Schulden rechtfertigen Diens­tent­fernung

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat einen Polizeibeamten wegen erheblicher Straftaten im außer­dienst­lichen Bereich und einer im inner­dienst­lichen Bereich begangener Straftat aus dem Dienst entfernt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beamte hatte über mehrere Jahre im außer­dienst­lichen Bereich eine Vielzahl von Betrugs­straftaten begangen (u.a. im Rahmen der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen), hatte Schulden in Höhe von über 20.000 Euro angehäuft und sich schließlich im inner­dienst­lichen Bereich eines Diebstahls mit Waffen schuldig gemacht, indem er aus einer unver­schlossenen Kasse des Sozialvereins einen Fünf-Euroschein an sich genommen hat, wobei er die Dienstwaffe mit sich führte.

Beamter macht sich durch begangene Straftat eines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig

Das Verwal­tungs­gericht Trier sah in dem Gesamtverhalten des Beamten ein schweres Dienstvergehen und entfernten ihn aus dem Dienst. Schon mit der im inner­dienst­lichen Bereich begangenen Straftat habe er sich eines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht. Ähnlich wie der Kolle­gen­die­bstahl sei der Diebstahl aus der Sozialkasse hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar, da ein solcher Diebstahl gegenüber Kollegen das Betriebsklima vergifte und den Arbeitsfrieden und damit einhergehend die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Verwaltung in schwerwiegender Weise störe. Eine besondere Schwere liege zudem darin begründet, dass der Beamte bei Begehung des Diebstahls eine Waffe getragen habe und sich damit in Bezug auf sein Amt und seine besondere Verpflichtung als Waffenträger völlig pflicht­ver­gessen gezeigt habe. Dem könne die Gering­wer­tigkeit des entwendeten Betrags nicht entlastend entge­gen­ge­halten werden, da diesem entlastenden Umstand der wesentlich schwer­wie­gendere belastende Umstand der Ausführung des Diebstahls mit Waffe entgegenstehe. Habe sich der Beklagte mithin bereits im inner­dienst­lichen Bereich an den Rand seiner Tragbarkeit im öffentlichen Dienst manövriert, gelte dies erst recht unter Einbeziehung der weiteren - straf­ge­richtlich abgeurteilten - Betrugs­straftaten. Durch seine offenkundig ständige Bereitschaft, strafbewehrt in Erscheinung zu treten und Gläubi­ge­r­in­teressen nachhaltig zu ignorieren, könne nur festgestellt werden, dass der Beamte sich von seinem dienstlichen Pflichtenkreis und seinem Dienstherrn nicht nur distanziert, sondern vollständig gelöst habe.

Zugunsten des Beklagten könnten letztlich lediglich die lange beanstan­dungsfreie Dienstzeit und die guten dienstlichen Leistungen angeführt werden. Diese Umstände gehörten jedoch grundsätzlich zum Selbst­ver­ständnis eines jeden Beamten­ver­hält­nisses und seien von daher nicht geeignet, eine Verfehlung, die nach ihrer Schwere die Verhängung der diszi­pli­nar­recht­lichen Höchstmaßnahme indiziere, in einem wesentlich milderen Licht erscheinen zu lassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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