21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil22.12.2015

Verwal­tungs­beamter darf wegen nicht an die Verbands­gemeinde­kasse weiter­ge­leiteter Bareinzahlungen aus dem Dienst entfernt werdenBeamter verstößt wiederholt gegen ihm obliegende Dienstpflichten

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat einen Verwal­tungs­beamten, der ihm als Kassenleiter übergebene Bareinnahmen nicht ordnungsgemäß weitergeleitet hat, aus dem Dienst entfernt.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens hatte über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren die von ihm entge­gen­ge­nommenen Bareinzahlungen in Höhe von mehreren tausend Euro nicht ordnungsgemäß an die Verbands­ge­mein­dekasse weitergeleitet bzw. auf die Konten der klagenden Verbands­ge­meinde eingezahlt, sondern diese stattdessen für eigene Zwecke verwendet.

Entlas­tungs­ge­sichts­punkte für Verhalten wie eine "unverschuldete Notlage" nicht erkennbar

Das Verwal­tungs­gericht Trier entschied, dass der Beamte durch dieses Verhalten gegen seine Dienstpflichten, die ein uneigennütziges, ein achtungs- und vertrau­ens­würdiges sowie ein solches Verhalten erwarten lasse, welches der Erfüllung der Dienstpflichten entspreche, über einen langen Zeitraum wiederholt und auch vorsätzlich verstoßen habe. Anhaltspunkte, die seine Schuld ausschließen könnten, seien nicht ersichtlich. Ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut zueigne, zerstöre das Vertrau­ens­ver­hältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst verbleiben könne. Dies gelte umso mehr, wenn der Beamte, wie dies im vorliegenden Verfahren der Fall sei, über einen nicht unerheblichen Zeitraum wiederholt und beständig gegen seine Kernpflichten verstoße und sich durch die Zugriffs­hand­lungen eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft habe. Durchgreifende Entlas­tungs­ge­sichts­punkte, wie dies beispielsweise im Falle einer "unverschuldeten Notlage" anzunehmen sei, seien hier nicht festzustellen. Vielmehr habe sich der Beklagte ohne wirkliche Not eine zusätzliche bequeme Einnahmequelle verschafft. Auch habe dieser nicht aus einer psychischen Ausnah­me­si­tuation heraus gehandelt. Insgesamt bleibe festzuhalten, dass der Beklagte durch das von ihm begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit in seine Integrität endgültig verloren habe. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu. VG Trier, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 3 K 1995/15.TR -

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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