18.10.2024
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Dokument-Nr. 29598

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Verwaltungsgericht Trier Urteil19.11.2020

Kein Anspruch auf Erteilung rechts­mit­tel­fähiger Beitrags­be­scheide der Landes­ärz­te­kammerFacharzt fehlt erforderliche Klagebefugnis

Das VG Trier hat entschieden, dass ein Facharzt, der nicht zu Kammerbeiträgen herangezogen wird, keinen Anspruch auf Erteilung der Beitrags­be­scheide hat, nur damit er sie zwecks Überprüfung der wirtschaft­lichen Haushalts­führung anfechten kann.

Der Kläger, Pflichtmitglied der Landesärztekammer, der in der Vergangenheit erfolgreich gegen einen Beitragsbescheid rechtlich vorgegangen ist, beantragte bei der beklagten Landes­ärz­te­kammer wiederholt den Erlass von rechts­mit­tel­fähigen Beitrags­be­scheiden zu seinen Lasten für die vorgenannten Jahre. Eine Heranziehung zu Kammerbeiträgen erfolgte für diese Jahre jedoch nicht. Im April 2020 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, als Kammermitglied habe er im Hinblick auf eine geregelte Wirtschafts­führung einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheide. Ihm stehe ein Recht darauf zu, seinen Anteil an der Finanzierung einer unabhängigen Berufs­ver­tretung zu leisten. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu einer möglichen Anfechtung der begehrten Beitrags­be­scheide. Er müsse rechtliche Fehler der Beklagten thematisieren können.

VG: Keine Klagebefugnis

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger verfüge weder über die erforderliche Klagebefugnis in Gestalt der möglichen Verletzung eines ihm zustehenden subjektiven Rechtes, noch über das erforderliche Rechts­schutz­be­dürfnis. Die Vorschriften zur Beitragspflicht dienten rein objektiven Zwecken, nämlich der Gewährleistung der Kammertätigkeit und der Aufga­be­n­er­füllung im Sinne aller Mitglieder. Aus der ausdrücklichen Nicht­ver­an­lagung resultiere keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers, weil er hierdurch begünstigt sei. Eine objektive Kontroll­be­fugnis stehe diesem nicht zu.

Popula­r­kla­ge­be­gehren nach der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung unzulässig

Die objektive Haushalts­kon­trolle und damit auch des vorliegenden Beitrags­ver­zichts sei den insoweit nach der Satzung zuständigen Gremien, dem Finanz­prü­fungs­aus­schuss und der Vertre­ter­ver­sammlung, sowie der ministeriellen Rechtsaufsicht vorbehalten, was nach deren ausdrücklicher Befassung ggf. weitere Rechts­schutz­mög­lich­keiten eröffnen könne. Letztlich geriere der Kläger sich als Sachwalter für die übrigen Kammer­mit­glieder und verfolge ein Popula­r­kla­ge­be­gehren, was nach der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung jedoch nicht zulässig sei. Der Kläger sei auch nicht generell seiner Rechts­schutz­mög­lich­keiten beraubt. Er könne die Haushalts­führung der Beklagten im Rahmen der Anfechtung der nunmehr für andere Jahre erteilten Bescheide überprüfen lassen.

Klage fehlt erforderliches Rechts­schutz­be­dürfnis

Da das erkennbare Interesse des Klägers ersichtlich darin liege, Beitrags­be­scheide zu erstreiten, um diese alsdann zwecks Überprüfung der wirtschaft­lichen Haushalts­führung der Beklagten anfechten zu können, fehle seiner Klage zudem das erforderliche Rechts­schutz­be­dürfnis, da dieses Interesse nicht schutzwürdig sei. Würde der Kläger mit der vorliegenden Klage durchdringen und sodann - hypothetisch - die entsprechenden Beitrags­be­scheide erfolgreich anfechten, stünde er genau dort, wo er jetzt stehe; er müsste für die betroffenen Jahre keine Beiträge zahlen. Im Übrigen könne der Kläger an den mindestens jährlich stattfindenden öffentlichen Vertre­ter­ver­samm­lungen teilnehmen und dort seine Kritikpunkte anbringen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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