Verwaltungsgericht Trier Beschluss05.01.2016
Führerscheinentzug bei einmaligem Kokainkonsum zulässigFühren von Kraftfahrzeugen ist bei Kokainkonsum aus Gründen der Verkehrssicherheit mit sofortiger Wirkung zu unterbinden
Steht der Konsum von Kokain aufgrund entsprechender Untersuchungen fest, kann bereits der einmalige Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Dies entschied das Verwaltungsgericht und lehnte damit den auf Gewährung von Eilrechtsschutz gerichteten Antrag eines Fahrerlaubnisinhabers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung ab.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens geriet mit seinem Fahrzeug im Mai 2015 in eine Verkehrskontrolle. Ausweislich des Einsatzberichtes stellten die Polizeibeamten Ausfallerscheinungen des Antragstellers fest. Der freiwillig durchgeführte Mashan-Test verlief positiv auf Kokain. Nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom selben Tag ist unter anderem eine Beeinflussung durch Drogen diagnostiziert. Der toxikologische Befund der am selben Tag erfolgten Blutentnahme belegte nach Auffassung der Gutachter die Aufnahme von Kokain. Daraufhin entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Trier-Saarburg die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.
Einmalige Einnahme von Kokain schließt Fahreignung regelmäßig aus
Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Trier und wies zur Begründung darauf hin, dass die entsprechenden Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung den Erfahrungssatz beinhalteten, dass bereits die einmalige Einnahme von Kokain, unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, regelmäßig die Fahreignung ausschließe. Daher sei es in den Fällen, in denen feststehe, dass Kokain konsumiert worden sei, aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, das Führen von Kraftfahrzeugen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung dieser Regelannahme begründen könnten, habe der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht vortragen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online