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- Bundesbeamter hat keinen Anspruch auf Sonderurlaub für Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen JehovasBundesverwaltungsgericht, Urteil25.11.2010, BVerwG 2 C 32.09
- Kein weiterer Sonderurlaub für die Teilnahme an üblichen GewerkschaftssitzungenVerwaltungsgericht Koblenz, Urteil24.11.2010, 2 K 174/10.KO
- Beamter hat keinen Anspruch auf Dienstbefreiung am RosenmontagOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil08.02.1991, 1 B 335/91
Verwaltungsgericht Trier Urteil09.08.2011
VG Trier: Polizist hat keinen Anspruch auf Sonderurlaub für Teilnahme an SchießweltmeisterschaftFür Anspruch auf Sonderurlaub muss Beamter von einem dem Deutschen Sportbund angehörenden Verband nominiert werden
Nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften kann Sonderurlaub für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen sowie sportlichen Europa- und Weltmeisterschaften nur dann gewährt werden, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein im Dienste der Bundesrepublik Deutschland stehender Polizeihauptkommissar, der als Mitglied des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP) im Oktober 2010 an der Weltmeisterschaft im Schießen in Sydney teilgenommen und hierfür 3 Tage Sonderurlaub beantragt hat. Die beklagte Bundesrepublik hatte seinen Antrag abgelehnt.
Polizeibeamter wurde nicht wie vorgeschrieben als Spitzensportler zur Teilnahme an Weltmeisterschaft benannt
Zu Recht, so die Richter des Verwaltungsgerichts Trier. Zur Begründung führten sie in den Urteilsgründen aus, der BDMP gehöre nicht i.S.d. einschlägigen Vorschrift über die Bewilligung von Sonderurlaub dem Deutschen Sportbund, der im Mai 2006 mit dem Nationalen olympischen Komitee für Deutschland zum deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) verschmolzen sei, an, sodass der Kläger mithin auch nicht von einem solchen Verband als Spitzensportler zur Teilnahme an der in Frage kommenden Weltmeisterschaft benannt worden sei. Eine erweiternde Auslegung der einschlägigen Norm auf sonstige Dachverbände, die - wie hier im Falle des BDMP – grundsätzlich nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich seien und nur eine Sportart vertreten würden, sei nicht geboten. Gerade die globale Ausrichtung des DOSB, der mit seiner Organisationsstruktur auch die Gewähr für eine einheitliche Verfahrensweise biete, gebe diesem sein besonderes Gepräge. Ungeachtet dessen fehle es beim BDMP aber auch an einem Verfahren, welches sicherstelle, dass tatsächlich nur die Spitzensportler an den jeweiligen Wettkämpfen teilnehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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