23.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil09.08.2011

VG Trier: Polizist hat keinen Anspruch auf Sonderurlaub für Teilnahme an Schieß­welt­meis­ter­schaftFür Anspruch auf Sonderurlaub muss Beamter von einem dem Deutschen Sportbund angehörenden Verband nominiert werden

Nach den einschlägigen beamten­recht­lichen Vorschriften kann Sonderurlaub für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen sowie sportlichen Europa- und Weltmeis­ter­schaften nur dann gewährt werden, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein im Dienste der Bundesrepublik Deutschland stehender Polizei­haupt­kom­missar, der als Mitglied des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP) im Oktober 2010 an der Weltmeis­ter­schaft im Schießen in Sydney teilgenommen und hierfür 3 Tage Sonderurlaub beantragt hat. Die beklagte Bundesrepublik hatte seinen Antrag abgelehnt.

Polizeibeamter wurde nicht wie vorgeschrieben als Spitzensportler zur Teilnahme an Weltmeis­ter­schaft benannt

Zu Recht, so die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier. Zur Begründung führten sie in den Urteilsgründen aus, der BDMP gehöre nicht i.S.d. einschlägigen Vorschrift über die Bewilligung von Sonderurlaub dem Deutschen Sportbund, der im Mai 2006 mit dem Nationalen olympischen Komitee für Deutschland zum deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) verschmolzen sei, an, sodass der Kläger mithin auch nicht von einem solchen Verband als Spitzensportler zur Teilnahme an der in Frage kommenden Weltmeis­ter­schaft benannt worden sei. Eine erweiternde Auslegung der einschlägigen Norm auf sonstige Dachverbände, die - wie hier im Falle des BDMP – grundsätzlich nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich seien und nur eine Sportart vertreten würden, sei nicht geboten. Gerade die globale Ausrichtung des DOSB, der mit seiner Organi­sa­ti­o­nss­truktur auch die Gewähr für eine einheitliche Verfahrensweise biete, gebe diesem sein besonderes Gepräge. Ungeachtet dessen fehle es beim BDMP aber auch an einem Verfahren, welches sicherstelle, dass tatsächlich nur die Spitzensportler an den jeweiligen Wettkämpfen teilnehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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