Dokument-Nr. 10680
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.11.2010
Kein weiterer Sonderurlaub für die Teilnahme an üblichen GewerkschaftssitzungenGewährung von mehr als fünf Tagen Sonderurlaub nur in besonderen begründeten Fällen möglich
Ein Gewerkschaftsfunktionär hat grundsätzlich keinen Anspruch auf weiteren Sonderurlaub über fünf Arbeitstage hinaus, um an üblichen Gewerkschaftssitzungen teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war Funktionär in der Gewerkschaft der Polizei. Für die Teilnahme an Gewerkschaftssitzungen bewilligte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2009 Sonderurlaub bis zu der Höchstgrenze von fünf Arbeitstagen. Zur Teilnahme an GdP-Bezirksvorstandssitzungen begehrte der Kläger weiteren Sonderurlaub, was die Beklagte aber ablehnte. Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Besondere Fälle laut Sonderurlaubsverordnung als Grund für Bewilligung weiteren Urlaubs liegen nicht vor
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke in einem Umfang, der fünf Arbeitstage im Jahr überschreitet, könne nach der Sonderurlaubsverordnung nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden. An besonderen Gründen fehle es im Fall des Klägers aber. Die gewerkschaftlichen Sitzungen seien von langer Hand geplant und mit dem üblichen Einladungsvorlauf organisiert gewesen. Außergewöhnliche Beratungsgegenstände habe es nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Sonderurlaubsverordnung die Organisation der Gewerkschaften erleichtern, sie aber nicht um ihrer selbst willen unterstützen solle. Die Freistellung von Beamten erfolge in erster Linie deshalb, weil derartige Berufsorganisationen zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen auch im Bereich des öffentlichen Dienstes berufen seien und die Teilnahme der Beamten erfordere. Diesem Zweck entsprechend fördere der Dienstherr die Vorstandsarbeit lediglich in begrenztem Rahmen, über den nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände hinausgegangen werden dürfe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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