03.12.2024
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Dokument-Nr. 10680

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.11.2010

Kein weiterer Sonderurlaub für die Teilnahme an üblichen Gewerk­schafts­sit­zungenGewährung von mehr als fünf Tagen Sonderurlaub nur in besonderen begründeten Fällen möglich

Ein Gewerk­schafts­funk­tionär hat grundsätzlich keinen Anspruch auf weiteren Sonderurlaub über fünf Arbeitstage hinaus, um an üblichen Gewerk­schafts­sit­zungen teilzunehmen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war Funktionär in der Gewerkschaft der Polizei. Für die Teilnahme an Gewerk­schafts­sit­zungen bewilligte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2009 Sonderurlaub bis zu der Höchstgrenze von fünf Arbeitstagen. Zur Teilnahme an GdP-Bezirks­vor­stands­sit­zungen begehrte der Kläger weiteren Sonderurlaub, was die Beklagte aber ablehnte. Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwal­tungs­gericht erhoben.

Besondere Fälle laut Sonder­ur­laubs­ver­ordnung als Grund für Bewilligung weiteren Urlaubs liegen nicht vor

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Sonderurlaub für gewerk­schaftliche Zwecke in einem Umfang, der fünf Arbeitstage im Jahr überschreitet, könne nach der Sonder­ur­laubs­ver­ordnung nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden. An besonderen Gründen fehle es im Fall des Klägers aber. Die gewerk­schaft­lichen Sitzungen seien von langer Hand geplant und mit dem üblichen Einla­dungs­vorlauf organisiert gewesen. Außer­ge­wöhnliche Beratungs­ge­gen­stände habe es nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Sonder­ur­laubs­ver­ordnung die Organisation der Gewerkschaften erleichtern, sie aber nicht um ihrer selbst willen unterstützen solle. Die Freistellung von Beamten erfolge in erster Linie deshalb, weil derartige Berufs­or­ga­ni­sa­tionen zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Arbeits­be­din­gungen auch im Bereich des öffentlichen Dienstes berufen seien und die Teilnahme der Beamten erfordere. Diesem Zweck entsprechend fördere der Dienstherr die Vorstandsarbeit lediglich in begrenztem Rahmen, über den nur beim Vorliegen außer­ge­wöhn­licher Umstände hinausgegangen werden dürfe.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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