18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.11.2010

Bundesbeamter hat keinen Anspruch auf Sonderurlaub für Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen JehovasBezirkskongress gleicht in erster Linie religiösem Fest oder Gottesdienst und ist als Veranstaltung nicht durch Sonderurlaub zu fördern

Bundesbeamte können keinen Sonderurlaub für die Teilnahme an einem so genannten Bezirkskongress der Religi­o­ns­ge­mein­schaft Jehovas Zeugen beanspruchen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Bundesbeamter, beantragte die Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an einem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas. Dabei handelt es sich um eine jährlich stattfindende Großver­an­staltung mit bis zu 20.000 Teilnehmern, die für die als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Religi­o­ns­ge­mein­schaft von überragender Bedeutung ist. Das Verwal­tungs­gericht gab seiner Klage statt, das Oberver­wal­tungs­gericht hob diese Entscheidung auf.

Gewährung von Sonderurlaub beschränkt sich auf Teilnahme am Deutschen Katholikentag oder am Deutschen Evangelischen Kirchentag

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Berufungs­ge­richts bestätigt. Die Sonder­ur­laubs­ver­ordnung des Bundes beschränkt die Gewährung von Sonderurlaub auf die Teilnahme am Deutschen Katholikentag und am Deutschen Evangelischen Kirchentag, ohne dass es auf die Konfession der teilnah­me­willigen Beamten ankommt. Zweck dieser Regelung ist es, die besondere gesell­schaftliche Wirksamkeit der beiden von der Norm erfassten Veranstaltungen zu fördern, ohne dadurch einzelne religiöse Bekenntnisse wegen ihrer Glaubensinhalte zu privilegieren oder zu benachteiligen. Mit diesem eingeschränkten Normzweck verstößt die Vorschrift weder gegen das Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Religi­o­ns­ge­mein­schaften noch gegen die grundrechtliche Religi­o­ns­freiheit oder das Recht der Europäischen Union. Sie erlaubt es nicht, Veranstaltungen durch Sonderurlaub zu fördern, die nach ihrem Inhalt in erster Linie religiöse Feste oder Gottesdienste sind. Um solche Veranstaltungen handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts bei den Bezirks­kon­gressen der Zeugen Jehovas, die als das nach der Abendmahlsfeier zweitwichtigste religiöse Fest angesehen werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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