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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.06.2009

Beamter erhält keinen Sonderurlaub für Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen JehovasVeranstaltung hat keine vergleichbar gesell­schaftliche Bedeutung wie Deutscher Evangelischer Kirchentag oder Deutscher Katholikentag

Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein Bundesbeamter, beantragte die Bewilligung von Sonderurlaub für die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas in der Commerzbank-Arena in Frankfurt. Nach Ablehnung des Antrags verpflichtete das Verwal­tungs­gericht den Dienstherrn, den Sonderurlaub zu gewähren. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Klage hingegen ab.

Sonder­ur­laubs­ver­ordnung hier nicht anwendbar

Einem Beamten könne nach der Sonder­ur­laubs­ver­ordnung zwar Sonderurlaub für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag sowie am Deutschen Katholikentag gewährt werden, weil diese Veranstaltungen über den religiösen Charakter hinaus eine besondere gesell­schaftliche Bedeutung hätten. Dies sei bei den Bezirks­kon­gressen der Zeugen Jehovas jedoch nicht der Fall. Die Kirchentage seien keine von den Amtskirchen organisierten Veranstaltungen. Vielmehr würden sie von Laienbewegungen getragen, die den Kirchen teilweise sogar kritisch gegen­über­stünden. Außerdem widmeten sie sich nicht ausschließlich religiösen oder kirchlichen Themen, sondern ganz wesentlich auch aktuellen politischen und gesell­schaft­lichen Fragestellungen wie z. B. des Friedens, der Ökologie und der Globalisierung. Demgegenüber würden die Bezirks­kon­gresse der Zeugen Jehovas von der Religi­o­ns­ge­sell­schaft selbst organisiert und beschränkten sich auf ein Wirken nach innen. Es solle der individuelle Glauben gefestigt und die religiöse Lebensführung sowie das Zusam­men­ge­hö­rig­keits­gefühl der Mitglieder gestärkt werden. Demnach komme den Bezirks­kon­gressen der Zeugen Jehovas keine ähnliche gesell­schaftliche Bedeutung zu wie dem Evangelischen Kirchentag und dem Deutschen Katholikentag.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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