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Dokument-Nr. 35668

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Verwaltungsgericht Trier Urteil11.11.2025

Ortsgemeinde hat Anspruch auf einen Kreiszuschuss zu den Kosten von Planungs­leis­tungen der Verbands­ge­meinde für den Umbau einer Kinder­ta­gesstättePlanung und Bauleitung beim Kita-Umbau sind zuschussfähig

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat den Landkreis Trier-Saarburg verpflichtet, der Ortsgemeinde Riol einen Zuschuss (auch) zu den Kosten zu gewähren, die ihr von der Verbands­ge­meinde Schweich für Planungs­leis­tungen und die Bauleitung in Rechnung gestellt wurden.

Die Klägerin beantragte beim Landkreis die Gewährung eines Kreiszuschusses für Baumaßnahmen in der Kinder­ta­gesstätte Riol, welcher ihr auch bewilligt wurde. Bestandteil der der Bewilligung zugrun­de­lie­genden Kostenschätzung waren u.a. Nebenkosten für Planung und Bauleitung durch die Verbands­ge­mein­de­ver­waltung Schweich. Nach Abschluss der Baumaßnahme und Vorlage des Schluss­ver­wen­dungs­nach­weises einschließlich einer "Gebüh­ren­rechnung" der Verbands­ge­meinde Schweich über die Kosten für Planung und Bauleitung teilte der beklagte Landkreis mit, die Kosten für Planung und Bauleitung seien nicht zuschussfähig.

Streit um Zuschuss­fä­higkeit von Planungs- und Baulei­tungs­kosten

Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs erhob die Klägerin Klage vor dem Verwal­tungs­gericht. Zu deren Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Kosten für Planung und Bauleitung seien zuwendungsfähig. Insbesondere sei die Geltendmachung dieser Kosten durch die Verbands­ge­meinde gegenüber der Klägerin aus Gleich­be­hand­lungs­gründen geboten gewesen, da diese solche Leistungen aufgrund begrenzter Perso­na­l­ka­pa­zitäten nicht für alle Ortsgemeinden gleichermaßen erbringen könne.

Der Beklagte hielt dem entgegen, es obliege der Verbands­ge­meinde, ihre Perso­na­l­ka­pa­zitäten möglichst gleichmäßig zu verteilen und eine Gleich­be­handlung zu gewährleisten. Zudem werde der Aufwand der Verbands­ge­mein­de­ver­waltung durch die allgemeine Verbands­ge­mein­de­umlage abgegolten.

Verwal­tungs­gericht bestätigt Anspruch auf Zuschuss für Planungs- und Baulei­tungs­kosten

Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 1. Kammer nicht anzuschließen und verpflichteten den Beklagten zur Gewährung eines (weiteren) Zuschusses in Höhe von 3.454,76 €. Die Klägerin habe Anspruch auf die Gewährung des Kreiszuschusses auch im Hinblick auf die Kosten der Planung und Bauleitung durch die Verbands­ge­meinde. Dieser ergebe sich aus dem Bewil­li­gungs­be­scheid, an den der Beklagte gebunden sei. Er habe den Bewil­li­gungs­be­scheid auch nicht rückwirkend aufgehoben. Einer Teilrücknahme stehe insoweit entgegen, dass der Bescheid auch im Hinblick auf die in Streit stehenden Kosten rechtmäßig sei. Insbesondere handele es sich bei den Kosten für Planung und Bauleitung durch die Verbands­ge­meinde um zuwen­dungs­fähige Kosten i.S.d. § 27 Abs. 2 KiTaG. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung stehe es der Verbands­ge­meinde grundsätzlich frei, die hier in Streit stehenden Kosten gegenüber der Ortsgemeinde geltend zu machen. Die Entscheidung der Verbands­ge­meinde für eine Geltendmachung der Kosten gegenüber der Ortsgemeinde begegne keinen rechtlichen Bedenken. Denn es sei der Verbands­ge­meinde - etwa wie vorliegend aufgrund begrenzter Perso­na­l­ka­pa­zitäten - nicht möglich, entsprechende Bauleistungen für alle Ortsgemeinden gleichermaßen zu erbringen, somit sei die Geltendmachung eines Aufwen­dungs­er­satzes insbesondere im Interesse der Gleich­be­handlung aller Ortsgemeinden geboten. Im Übrigen scheitere eine Teilrücknahme des Bewil­li­gungs­be­scheides auch an der fehlenden Ausübung des Rücknah­me­er­messens seitens des Beklagten.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/mw)

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