Dokument-Nr. 30251
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Verwaltungsgericht Trier Urteil20.04.2021
Wehrdienst in Syrien allein kein FluchtgrundPolitische Verfolgung von Deserteuren in Syrien
Dass Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass einem syrischen Asylbewerber, der sich dem Wehrdienst lediglich durch Flucht in das Ausland entzogen hat, kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht. Im Falle eines Deserteurs ist hingegen von einer drohenden politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien auszugehen.
Die Beklagte erkannte den syrischen Klägern den subsidiären Schutzstatus zu. Mit ihren Klagen begehren die Kläger die Zuerkennung des weiterreichenden Flüchtlingsstatus. Zur Begründung haben sie insbesondere auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass Personen, die wegen des verpflichtenden Wehrdienstes aus Syrien ausgereist seien, der Flüchtlingsstatus zuzusprechen sei.
Wehrdienstverweigerung keine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgungsgründe
Das VG wies die Klage des einfachen Wehrdienstverweigerers ab. Die Klage des syrischen Deserteurs hatte hingegen Erfolg. Nach der aktuellsten Erkenntnislage drohe syrischen Männern, die sich durch ihre Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben, allein aufgrund der Wehrdienstentziehung regelmäßig keine Bestrafung. Soweit in Einzelfällen gleichwohl von Bestrafungen berichtet werde, knüpften diese nicht an flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe an. Damit sei für einfache Wehrdienstentzieher die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Vermutung einer Strafverfolgung von Militärdienstverweigerern aus politischen Gründen widerlegt.
Desertion stellt als politische Verfolgung dar
Anders sei die Lage jedoch bei Personen zu beurteilen, die bereits in das militärische System eingegliedert gewesen seien und ihre Einheiten oder Posten dann aber verlassen hätten (Deserteure). Diese würden nach den aktuellen Erkenntnissen faktisch härter als einfache Wehrdienstverweigerer bestraft und gehörten zu der Gruppe, deren Mitglieder am wahrscheinlichsten Opfer von Inhaftierung, Folter und Exekution seien. Anders als bei einfachen Wehrdienstverweigerern würden bei Fahnenflüchtlingen die gesetzlich vorgesehenen Strafen auch regelmäßig tatsächlich verhängt. Da Desertion als regierungsfeindliche Handlung angesehen werde, führe dies zu einer härteren als sonst üblichen Bestrafung, was eine politische Verfolgung darstelle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)
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