21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 30251

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Urteil20.04.2021Verwaltungsgericht Trier1 K 3510/20.TR , 1 K 3528/20.TR
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Verwaltungsgericht Trier Urteil20.04.2021

Wehrdienst in Syrien allein kein FluchtgrundPolitische Verfolgung von Deserteuren in Syrien

Dass Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass einem syrischen Asylbewerber, der sich dem Wehrdienst lediglich durch Flucht in das Ausland entzogen hat, kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft zusteht. Im Falle eines Deserteurs ist hingegen von einer drohenden politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien auszugehen.

Die Beklagte erkannte den syrischen Klägern den subsidiären Schutzstatus zu. Mit ihren Klagen begehren die Kläger die Zuerkennung des weiter­rei­chenden Flücht­lings­status. Zur Begründung haben sie insbesondere auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass Personen, die wegen des verpflichtenden Wehrdienstes aus Syrien ausgereist seien, der Flücht­lings­status zuzusprechen sei.

Wehrdienst­ver­wei­gerung keine flücht­lings­rechtliche relevante Verfol­gungs­gründe

Das VG wies die Klage des einfachen Wehrdienst­ver­wei­gerers ab. Die Klage des syrischen Deserteurs hatte hingegen Erfolg. Nach der aktuellsten Erkenntnislage drohe syrischen Männern, die sich durch ihre Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben, allein aufgrund der Wehrdiens­t­ent­ziehung regelmäßig keine Bestrafung. Soweit in Einzelfällen gleichwohl von Bestrafungen berichtet werde, knüpften diese nicht an flücht­lings­rechtlich relevante Verfol­gungs­gründe an. Damit sei für einfache Wehrdiens­t­ent­zieher die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Vermutung einer Strafverfolgung von Militä­r­dienst­ver­wei­gerern aus politischen Gründen widerlegt.

Desertion stellt als politische Verfolgung dar

Anders sei die Lage jedoch bei Personen zu beurteilen, die bereits in das militärische System eingegliedert gewesen seien und ihre Einheiten oder Posten dann aber verlassen hätten (Deserteure). Diese würden nach den aktuellen Erkenntnissen faktisch härter als einfache Wehrdienst­ver­weigerer bestraft und gehörten zu der Gruppe, deren Mitglieder am wahrschein­lichsten Opfer von Inhaftierung, Folter und Exekution seien. Anders als bei einfachen Wehrdienst­ver­wei­gerern würden bei Fahnen­flücht­lingen die gesetzlich vorgesehenen Strafen auch regelmäßig tatsächlich verhängt. Da Desertion als regie­rungs­feindliche Handlung angesehen werde, führe dies zu einer härteren als sonst üblichen Bestrafung, was eine politische Verfolgung darstelle.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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