03.12.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil09.12.2010

VG Trier: Keine Wechsel­schicht­zulage für städtische FeuerwehrbeamteDienst der Feuer­wehr­beamten unterliegt keiner ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus, der Wechsel­schicht­zulage rechtfertigt

Den im Schichtdienst eingesetzten Feuer­wehr­beamten der Stadt Trier steht keine Wechsel­schicht­zulage nach der Erschwer­nis­zu­la­gen­ver­ordnung zu. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein im Dienst der beklagten Stadt stehender Feuer­wehr­beamter geklagt, der als Wachab­tei­lungs­führer im Jahre 2009 an 52 Arbeitstagen Dienst im 24-Stunden-Rhythmus, an 43 Arbeitstagen Dienst von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und an 12 Tagen Dienst von 17.00 Uhr bis 8.00 Uhr geleistet hat. Für die Ableistung seines Dienstes erhält er die so genannte Feuerwehrzulage sowie die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. Im Klagewege begehrte er nun zudem die Gewährung der Wechsel­schicht­zulage nach der Erschwer­nis­zu­la­gen­ver­ordnung in Höhe von 102 Euro monatlich.

Geleisteter Dienst erfüllt nicht geforderte Voraussetzung für Anspruch auf Wechsel­schicht­zulage

Zu Unrecht, wie die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier jetzt entschieden haben. Der vom Kläger geleistete Dienst erfülle nicht die von der einschlägigen Verordnung geforderte Voraussetzung, dass Schichtdienst mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit geleistet werde. Zwar gebe es im Dienstplan des Klägers unter­schiedliche Dienstanfangs- und Diens­tend­zeit­punkte. Mit der Gewährung einer Wechsel­schicht­zulage nach der Erschwer­nis­zu­la­gen­ver­ordnung solle jedoch der vom Schicht­dienst­leis­tenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesund­heit­lichen und sozialen Auswirkungen besol­dungs­rechtlich Rechnung getragen werden. Einem solchen ständigen Wechsel unterliege der Dienst des Klägers jedoch nicht. Bei Ableistung der tageszeitlich gleich­blei­benden 24-Stunden-Dienste fehle es ohnehin an dieser Voraussetzung. Aber auch unter Berück­sich­tigung der zudem abgeleisteten Tagesdienste ergebe sich vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Wechsel­schicht­zulage keine andere Betrachtung. Der Kläger werde insoweit lediglich, wie andere Arbeitnehmer auch, im normalen Tagesdienst eingesetzt. Eine ausgleichs­be­dürftige Erschwernis falle für diese Tage demnach aus. Soweit der Kläger zudem an 12 Tagen Nachtschichten absolviert habe, seien diese bereits aufgrund ihrer geringen Zahl und ihrer fehlenden Regelmäßigkeit nicht als prägend für den Dienst anzusehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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