21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6742

Drucken
Urteil24.09.2008Bundesarbeitsgericht10 AZR 634/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil22.06.2007, 8 Sa 788/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.09.2008

Bundes­a­r­beits­gericht zur Schicht- und Wechsel­schicht­zulage bei TeilzeitarbeitZulage wird nur anteilig gezahlt

Nach dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) erhalten Teilzeit­be­schäftigte das Arbeitsentgelt und alle sonstigen Entgelt­be­standteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durch­schnitt­lichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeit­be­schäf­tigter entspricht, soweit tarif­ver­traglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Als Ausgleich für Schichtarbeit und Wechsel­schicht­arbeit sieht der TVöD eine Schichtzulage von monatlich 40,00 Euro und eine Wechsel­schicht­zulage von monatlich 105,00 Euro vor.

Auf die Zahlung der Schicht- und Wechsel­schicht­zulage in voller Höhe geklagt hatte eine mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeit­be­schäf­tigten tätige Kranken­schwester. Das beklagte Klinikum hatte der in ständiger Schicht- und Wechselschicht eingesetzten Klägerin nach dem Inkrafttreten des TVöD auf Grund der Teilzeitarbeit nicht mehr die vollen Zulagen, sondern nur noch auf die Hälfte gekürzte Schicht- und Wechsel­schicht­zulagen gezahlt. Die Klägerin hat gemeint, die tarifliche Regelung binde den Anspruch auf die vollen Zulagen nur an die ständige Leistung von Schicht- und Wechsel­schicht­arbeit. Auf den Umfang der Arbeitsleistung komme es nicht an. Schicht- und Wechsel­schicht­arbeit belaste teilzeit­be­schäftigte Arbeitnehmer ebenso wie vollzeit­be­schäftigte Arbeitnehmer. Für eine Kürzung der Ausgleichs­zah­lungen bei Teilzeitarbeit fehlten deshalb sachliche Gründe, die eine unter­schiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Der Klägerin stehen nach der tariflichen Regelung die beanspruchten Zulagen nur anteilig entsprechend dem Umfang ihrer auf die Hälfte verminderten Arbeitszeit zu. Die Tarif­ver­trags­parteien des TVöD haben eine von der allgemeinen Regel zur Berechnung der Vergütung Teilzeit­be­schäf­tigter abweichende Vereinbarung für Schicht- und Wechsel­schicht­zulagen nicht getroffen. Ihre Einschätzung, dass die sich aus Schicht- und Wechsel­schicht­arbeit ergebenden Erschwernisse einen Teilzeit­be­schäf­tigten im Vergleich zu einem Vollzeit­be­schäf­tigten geringer belasten, überschreitet nicht die Grenzen ihrer autonomen Regelungsmacht. Die tarifliche Zulagenregelung wahrt den Grundsatz, dass einem teilzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmers entspricht. Eine solche Gleich­be­handlung gemäß dem Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt eine Diskriminierung des Teilzeit­be­schäf­tigten aufgrund der Teilzeit­be­schäf­tigung aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 76/08 des BAG vom 24.09.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6742

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI