18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6742

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Urteil24.09.2008Bundesarbeitsgericht10 AZR 634/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil22.06.2007, 8 Sa 788/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.09.2008

Bundes­a­r­beits­gericht zur Schicht- und Wechsel­schicht­zulage bei TeilzeitarbeitZulage wird nur anteilig gezahlt

Nach dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) erhalten Teilzeit­be­schäftigte das Arbeitsentgelt und alle sonstigen Entgelt­be­standteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durch­schnitt­lichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeit­be­schäf­tigter entspricht, soweit tarif­ver­traglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Als Ausgleich für Schichtarbeit und Wechsel­schicht­arbeit sieht der TVöD eine Schichtzulage von monatlich 40,00 Euro und eine Wechsel­schicht­zulage von monatlich 105,00 Euro vor.

Auf die Zahlung der Schicht- und Wechsel­schicht­zulage in voller Höhe geklagt hatte eine mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeit­be­schäf­tigten tätige Kranken­schwester. Das beklagte Klinikum hatte der in ständiger Schicht- und Wechselschicht eingesetzten Klägerin nach dem Inkrafttreten des TVöD auf Grund der Teilzeitarbeit nicht mehr die vollen Zulagen, sondern nur noch auf die Hälfte gekürzte Schicht- und Wechsel­schicht­zulagen gezahlt. Die Klägerin hat gemeint, die tarifliche Regelung binde den Anspruch auf die vollen Zulagen nur an die ständige Leistung von Schicht- und Wechsel­schicht­arbeit. Auf den Umfang der Arbeitsleistung komme es nicht an. Schicht- und Wechsel­schicht­arbeit belaste teilzeit­be­schäftigte Arbeitnehmer ebenso wie vollzeit­be­schäftigte Arbeitnehmer. Für eine Kürzung der Ausgleichs­zah­lungen bei Teilzeitarbeit fehlten deshalb sachliche Gründe, die eine unter­schiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Der Klägerin stehen nach der tariflichen Regelung die beanspruchten Zulagen nur anteilig entsprechend dem Umfang ihrer auf die Hälfte verminderten Arbeitszeit zu. Die Tarif­ver­trags­parteien des TVöD haben eine von der allgemeinen Regel zur Berechnung der Vergütung Teilzeit­be­schäf­tigter abweichende Vereinbarung für Schicht- und Wechsel­schicht­zulagen nicht getroffen. Ihre Einschätzung, dass die sich aus Schicht- und Wechsel­schicht­arbeit ergebenden Erschwernisse einen Teilzeit­be­schäf­tigten im Vergleich zu einem Vollzeit­be­schäf­tigten geringer belasten, überschreitet nicht die Grenzen ihrer autonomen Regelungsmacht. Die tarifliche Zulagenregelung wahrt den Grundsatz, dass einem teilzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmers entspricht. Eine solche Gleich­be­handlung gemäß dem Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt eine Diskriminierung des Teilzeit­be­schäf­tigten aufgrund der Teilzeit­be­schäf­tigung aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 76/08 des BAG vom 24.09.2008

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