21.11.2024
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Dokument-Nr. 6747

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Urteil24.09.2008Bundesarbeitsgericht10 AZR 669/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil27.07.2007, 9 Sa 625/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.09.2008

Bundes­a­r­beits­gericht zur Wechsel­schicht­zulage bei Bereit­schafts­zeiten von Rettungs­sa­ni­tätern

Nach dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) erhalten Beschäftigte, die ständig Wechsel­schicht­arbeit leisten, eine Zulage von monatlich 105,00 Euro und einen Zusatzurlaub. Auch die im Rettungsdienst üblichen Bereit­schafts­zeiten können in Wechselschicht geleistet werden und die entsprechenden Leistungen auslösen.

Auf die Zahlung der Wechsel­schicht­zulage und den Zusatzurlaub geklagt hatte ein Rettungs­sa­nitäter einer Rettungswache, der in zwei Dienstschichten von je 12 Stunden regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wurde. Nachdem der beklagte Landkreis bis zum Juni 2006 die Wechsel­schicht­zulage gezahlt und den Zusatzurlaub gewährt hatte, stellte er diese Leistungen ein. Er begründete dies damit, dass in die regelmäßige Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang Zeiten fielen, in denen keine Vollarbeit geleistet werde. Der Kläger hat gemeint, die durch die Zulage auszu­glei­chenden Belastungen lägen auch und gerade während der Bereit­schafts­zeiten vor, in denen ständig die sofortige Einsatz­be­reit­schaft sichergestellt sein müsse. Das Landes­a­r­beits­gericht hatte dem Kläger lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 40,00 Euro monatlich zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen hatten der beklagte Landkreis Revision und der Kläger Anschluss­re­vision eingelegt.

Die Revision des beklagten Landkreises hatte vor dem Zehnten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg, während die Anschluss­re­vision des Klägers erfolgreich war. Dem Kläger stehen nach der tariflichen Regelung die beanspruchten Leistungen im vollen Umfang zu. Der Kläger leistet in der Rettungswache ständig Wechsel­schicht­arbeit, da in ihr ununterbrochen in wechselnden Arbeits­schichten gearbeitet wird. Bereit­schafts­zeiten gehören zur regelmäßigen Arbeitszeit. Im Gegensatz zum Bereit­schafts­dienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten ist und gesondert vergütet wird, umfassen die Bereit­schafts­zeiten keine im voraus festgelegte Zeiten ohne Arbeitsleistung, so dass die wechselnden Arbeits­schichten auch durch die Zeiten, in denen nicht voll gearbeitet wird, im tariflichen Sinne nicht unterbrochen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 75/08 des BAG vom 24.09.2008

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