15.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil27.05.2014

Stuttgarter Tauben­fütterungs­verbot rechtmäßigZum Zwecke der Regulierung der Tauben­po­pu­lation normiertes Tauben­fütterungs­verbot nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat entschieden, dass die Landes­hauptstadt Stuttgart einer Bürgerin zurecht untersagt hat, verwilderte Haustauben und Wildtauben im Stadtgebiet zu füttern. Das zum Zwecke der Regulierung der Tauben­po­pu­lation normierte Tauben­fütterungs­verbot ist nicht zu beanstanden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Landes­hauptstadt Stuttgart mit Bescheid vom 13. April 2011 gegen die Klägerin zur Abwehr von Gesund­heits­ge­fahren ein auf die Generalklausel des Polizeigesetzes sowie eine Polizei­ver­ordnung der Stadt gestütztes Verbot verfügt, verwilderte Haustauben und Wildtauben im Stadtgebiet zu füttern. Der Klägerin wurde ferner untersagt, Futter, das zum Füttern von verwilderten Haustauben und Wildtauben bestimmt ist, auszulegen. Schließlich erging an sie das Gebot, Futter für andere Vögel so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann.

Tauben­füt­te­rungs­verbot soll Gesund­heits­ge­fahren und Verunreinigung von Bauwerken und Denkmälern durch Taubenkot verhindern

Die daraufhin erhobene Klage, mit der die Frau eine Gesundheitsgefährdung bestritt und einen Verstoß gegen Art. 20a des Grundgesetzes (u.a. Schutz der Tiere) rügte, blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart jedoch erfolglos. Nach Rechts­auf­fassung der 5. Kammer ist das durch Rechts­ver­ordnung der Landes­hauptstadt Stuttgart zum Zwecke der Regulierung der Tauben­po­pu­lation normierte Taubenfütterungsverbot nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Gerichts ist es geeignet, den Bestand an Tauben im Stadtgebiet zu verringern und ihre Anzahl auf einem niedrigen Niveau zu stabilisieren und dadurch den durch die große Anzahl von Stadttauben für die Bevölkerung bestehenden Gesund­heits­ge­fahren und der Verunreinigung und Beschädigung von Bauwerken und Denkmälern durch Taubenkot entge­gen­zu­wirken. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat bereits mit Urteil vom 27.September 2005 zu einer vergleichbaren Polizei­ver­ordnung einer anderen baden-württem­ber­gischen Großstadt entschieden, dass ein entsprechendes Tauben­füt­te­rungs­verbot auch weder gegen das Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG noch gegen Grundrechte des Einzelnen verstößt. Dieser Ansicht hat sich das Gericht angeschlossen.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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