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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil16.07.2009

VG Stuttgart: Lebenspartner haben Anspruch auf WitwengeldKeine Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung

Personen, die mit einem Beamten (oder einer Beamtin) desselben Geschlechts in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft lebten, haben nach dem Tod des Beamten wie überlebende Ehegatten Anspruch auf Witwergeld. Das hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden.

Der Kläger lebte ab Dezember 2001 mit einem Beamten in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft. Nach dem Tod des Beamten im Januar 2005 lehnte es der Dienstherr des verstorbenen Beamten ab, dessen hinterbliebenen Lebenspartner Witwergeld zu zahlen.

Gericht beruft sich auf Antidis­kri­mi­nie­rungs­richtlinie

Nach der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts ergibt sich der Anspruch aus der Antidis­kri­mi­nie­rungs­richtlinie 2000/78/EG der Europäischen Gemeinschaft (vom 27.11.2000). Der Einzelne kann sich auf das Gebot der Richtlinie in Art. 2 Abs. 1 berufen, wonach es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung unter anderem wegen der sexuellen Ausrichtung geben darf.

Fürsorge- und Einstands­ge­mein­schaft laut Leben­s­part­ner­schafts­gesetz ist mit Ehe gleichzusetzen

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beschränkung auf verwitwete, d.h. ursprünglich verheiratete Beamte nach dem Bundes­be­sol­dungs­gesetz im Hinblick auf in eingetragener Leben­s­part­ner­schaft lebende Beamte eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellt. Das Leben­s­part­ner­schafts­gesetz ermöglicht es Personen gleichen Geschlechts, in einer formal auf Lebenszeit begründeten Fürsorge- und Einstands­ge­mein­schaft zu leben. Der Kläger und sein verstorbener Lebenspartner waren einander in gleicher Weise unter­halts­pflichtig wie Ehegatten. Hinsichtlich dieser Unter­halts­pflicht besteht eine im Vergleich zu Verheirateten vergleichbare Situation. Der Kläger erfährt aber durch das Vorenthalten des Witwergeldes eine weniger günstige Behandlung, die auf seiner sexuellen Ausrichtung beruht. Diese verwehrt ihm einerseits, eine Ehe einzugehen, weswegen er nach dem Bundes­be­sol­dungs­gesetz keine Witwer­ver­sorgung erhalten kann, und stellt andererseits ein unabänderliches persönliches Merkmal dar. Diese sexuelle Ausrichtung, die ihm ein Eingehen der Ehe verwehrt, und nicht der Familienstand ist es, wegen der der Kläger diskriminiert wird.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 03.08.2009

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