21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil07.02.2006

Kein Witwergeld für gleich­ge­schlecht­lichen Lebenspartner in Homo-EheLebenspartner hat keinen Anspruch auf Sterbe-und Witwergeld

Ein mit einem Beamten in Leben­s­part­ner­schaft lebender Mann hat keinen Anspruch auf Sterbe- und Witwergeld. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der verstorbene Beamte, dessen Ehe im Jahr 2003 geschieden wurde, begründete im Mai 2004 mit dem Kläger eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft. Nach dem Tod des Beamten, der eine Tochter hinterließ, beantragte der Kläger sowohl Sterbe- wie auch ein Witwergeld. Die Oberfi­nanz­di­rektion Rheinland-Pfalz lehnte die Anträge ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Koblenz ab. Der Kläger, so die Richter, habe keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen. Die beamten- und europa­recht­lichen Regelungen sähen für den vorliegenden Fall die Gewährung von Witwer- oder Sterbegeld nicht vor. Dies stelle auch keinen Verstoß gegen den grund­ge­setz­lichen Gleich­heits­grundsatz dar. Es sei sachlich gerechtfertigt, eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft gleich­ge­schlecht­licher Personen nicht mit der Ehe von Mann und Frau, die nach dem Grundgesetz unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehe, gleichzustellen. Hierin liege keine Diskriminierung der sexuellen Orientierung homosexueller Partnerschaften. Vielmehr knüpfe die getroffene Unterscheidung an den Umstand an, dass die Ehe die Vorstufe der für das Fortbestehen der menschlichen Gemeinschaft unerlässlichen Familie sei. Von daher sei die Ungleich­be­handlung gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/06 des VG Koblenz vom 06.03.2006

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