23.11.2024
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Dokument-Nr. 12524

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Urteil13.10.2011Verwaltungsgericht Stuttgart4 K 2413/11 und 4 K 2414/11
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil13.10.2011

Mitnahme von Geschäft­un­terlagen aus Geschäftsräumen im Rahmen einer gewer­be­recht­lichen Nachschau rechtswidrigEinsichtnahme in Geschäfts­un­terlagen nur an Ort und Stelle in den Geschäftsräumen zulässig

Die Mitnahme von Geschäft­un­terlagen aus den Geschäftsräumen eines Spiel­ha­l­len­be­treibers und seines Steuerberaters durch Bedienstete der Gewerbebehörde der Stadt ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine GmbH, betreibt mehrere Spielhallen in Stuttgart. An einem Abend im Juni 2011 führte die Gewerbebehörde der Stadt Stuttgart eine gewer­be­rechtliche Nachschau in den Geschäftsräumen der Klägerin und ihres (ebenfalls klagenden) Steuerberaters durch. Dabei nahmen Bedienstete der Gewerbebehörde nach einigem Hin und Her acht Aktenordner Geschäfts­un­terlagen der Klägerin und einen Ordner aus den Räumen des Steuerberaters mit. Nach weinigen Tagen gab die Stadt die Ordner wieder zurück.

Kläger halten Mitnahme der Aktenordner für rechtswidrig

Hiergegen erhoben die Klägerin und ihr Steuerberater Klage, mit der sie die Feststellung begehren, dass die Stadt nicht berechtigt war, die Aktenordner aus den Geschäftsräumen mitzunehmen. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Ordner ohne ihre Zustimmung und gegen ihren Willen mitgenommen worden seien. Die Mitnahme der Aktenordner sei rechtswidrig gewesen, weil nach der hier maßgebenden Vorschrift der Gewerbeordnung nur die Einsicht in Unterlagen in den Geschäftsräumen, nicht aber die Mitnahme von Unterlagen erlaube. Bei einem Steuerberater sei eine Nachschau ohnehin unzulässig.

Herausgabe der Ordner erfolgte durch Druckausübung seitens der Bediensteten der Stadt nicht tatsächlich freiwillig

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart gab den Klägern Recht und erklärte die Mitnahme der Geschäfts­un­terlagen für rechtswidrig. Nach der Gewerbeordnung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 GewO) sei die Stadt Stuttgart nicht befugt gewesen, diese aus den Geschäftsräumen mitzunehmen. Die Einsichtnahme könne nur an Ort und Stelle, also nur in den Geschäftsräumen des Betroffenen erfolgen. Die Mitnahme der Ordner sei auch nicht - wie die Stadt meine - dadurch gerechtfertigt gewesen, dass diese freiwillig herausgegeben worden wären. Denn der Bedienstete der Stadt habe im gesamten Verlauf der Nachschau den unzutreffenden Eindruck erweckt, er sei berechtigt, geschäftliche Unterlagen auch gegen den Willen des Gewer­be­trei­benden mitzunehmen und dies mit Hilfe der Polizei zu erzwingen. Die daraufhin erfolgte Herausgabe der Ordner sei damit nicht freiwillig gewesen, denn sie sei unter Androhung von Zwang erfolgt. Da eine gewer­be­rechtliche Nachschau nur in Geschäftsräumen des Betroffenen vorgenommen werden könne, sei auch eine Nachschau bei dem Steuerberater der Klägerin, bei dem sich weitere Geschäfts­un­terlagen der Klägerin befunden hätten, nicht möglich. Auch werde dadurch das Steuergeheimnis durchbrochen und das dem Steuerberater zustehende Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht ausgehöhlt.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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